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AG Fulda: Zur Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft einer Photovoltaikanlage

Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber ließ im Jahr 2012 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Fotovoltaikanlage installieren, deren Strom er in das örtliche Stromnetz der Netzbetreiberin einspeist. Die Netzbetreiberin rechnete den eingespeisten Strom nach den Vergütungssätzen des EEG für eine erst nach dem Degressionstermin am 1. April 2012 technisch betriebsbereite Anlage ab. Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist streitig, ob die installierte Fotovoltaikanlage bereits am 31. März 2012 und somit vor dem Degressionstermin am 1. April 2012 »technisch betriebsbereit« war und ob die Netzbetreiberin daher eine zu geringe Vergütung an den Anlagenbetreiber gezahlt hat.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Beweisaufnahme hat keine Aufklärung gebracht, ob die Fotovoltaikanlage auf dem Wohnhaus des Anlagenbetreibers bereits vor dem Degressionstermin am 1. April 2012 technisch betriebsbereit gewesen ist. Die vorgebrachten Beweismittel sowie die Aussagen der Zeugen überzeugten das Gericht nicht.

Bemerkungen: Auf Ersuchen des Amtgerichts Fulda hat die Clearingstelle zu der streitigen Frage vorab die Stellungnahme 2015/32/Stn abgegeben (im Ergebnis bejaht). Das Gericht erachtet die Stellungnahme zum Beweis jedoch als nicht ausreichend und weicht in seinem Urteil von dem Ergebnis des Stellungnahme ab.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

32 C 86/15 (B)

Fundstelle

Urteil im Anhang