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Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen; Nachbesserung eine Umweltverträglichkeit-Vorprüfung; Verhältnis zu Wasserschutzgebieten und zum Denkmalrecht

Leitsätze:

1. Das Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Das gilt auch im Fall mehrfacher Nachbesserungen.

2. Ist bei einer standortbezogenen Vorprüfung die Verträglichkeit des Vorhabens mit einem festgesetzten Wasserschutzgebiet zu betrachten, kommt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz nicht schon bei der Frage zum Tragen, ob - auch unter Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (§ 3c Satz 3 a.F. UVPG) - überhaupt nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Umstand, dass bestimmte Handlungen nach der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung verboten sind und nur im Wege einer Befreiung zugelassen werden können, begründet für sich noch nicht die Pflicht zur Durchführung einer vollen Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch in einem solchen Fall nur dann durchzuführen, wenn - auch unter Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (§ 3c Satz 3 a.F. UVPG) - erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

3. Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen einer Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nicht die Aufgabe zu prüfen, ob die Schutzzonen eines Wasserschutzgebiets richtig dimensioniert sind.

4. Im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls "nach Beginn des Verfahrens" (§§ 3a Satz 1, 3. Variante, 3c Satz 2 a.F. UVPG) können nur vom Vorhabenträger selbst vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bei der Frage berücksichtigt werden, ob nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Es genügt nicht, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörde nachteilige Umweltauswirkungen (nur) bei Einhaltung bestimmter behördlicher Auflagen vermieden werden.

5. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung im Hinblick auf Denkmäler liegen im Anwendungsbereich von § 8 (Hmb)DSchG im Fall einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Umgebung von Denkmälern durch die geplante Anlage dann erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3c Satz 2 a.F. UVPG vor, wenn voraussichtlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht. Die Frage, ob ggf. eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden könnte, ist hierfür irrelevant.
 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 Bs 248/17

Vorinstanz(en)

VG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2017 - 9 E 7483/17