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Zur Maßgeblichkeit des 30. Juni auch bei Übertragung eines EEG-Umlage-Begrenzungsbescheids

Leitsätze

1. Der Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni des Antragsjahrs gilt nicht nur hinsichtlich eines Anspruchs auf Umlagebegrenzung, sondern ebenso für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides (Bestätigung VG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2020 - 5 K 4255/18.F).

2. Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übertragungsregelungen des § 67 EEG 2014 keine Anwendung, da sie in § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 gerade nicht in Bezug genommen worden sind (Bestätigung VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18).

3. Die - unternehmens-, nicht konzernbezogene - Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 lässt die Frage, wer die Übertragung eines Begrenzungsbescheids beantragen kann, nicht etwa offen, sondern überantwortet dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Prüfung der Voraussetzungen >>auf Antrag des anderen Unternehmens<< (Bestätigung VG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2020 - 5 K 3859/18.F).

Datum
Instanz
Aktenzeichen

5 K 2673/19.F