Direkt zum Inhalt

UVP-Pflicht konkurrierender Windkraftanlagen-Vorhaben

Leitsätze: Die gesetzliche Befristung der Geltungsdauer einer auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung erteilten Baugenehmigung für eine Windkraftanlage entfällt nicht dadurch, dass diese auf der Grundlage des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 01.07.2007 als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt bei konkurrierenden Anträgen auf Genehmigung für Windkraftanlagen in einer bestehenden Windfarm der Antrag, der den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, aber vollständig vorliegt, auch dann nicht der UVP-Pflicht, wenn der andere Antrag, der selbst den Schwellenwert überschreitet, unvollständig vorliegt und deshalb noch nicht zu bescheiden ist.
Bemerkungen
auch abgedruckt in UPR (Umwelt- und Planungsrecht) 2009, 112-113
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
1 EO 448/08
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
VG Weimar, Beschl. v. 07.07.2008 - 7 E 367/08 We
Nachinstanz(en)
rechtskräftig.