Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 angebracht ist (hier: zwar können PV-Anlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 an Masten oder Pfosten oder anderen Konstruktionen befestigt sein, diese müssen aber vom Gebäude bzw. der Lärmschutzwand getragen werden, was bei den streitgegenständlichen Anlagen, die mit eigenen Mastfundamenten im Boden verankert sind, zu verneinen sei).
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LG_Kassel_070131_4_O_1511-06.pdf | 436 kB |