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Zu den Kosten der Netzverträglichkeitsprüfung

Sachverhalt: Die Vorhabenträgerin beauftrage die Netzbetreiberin mit der Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung für den potentiellen Anschluss einer PV-Anlage. Die Kosten dieser Netzverträglichkeitsprüfung macht die Netzbetreiberin mit der Klage geltend. Demnach könne sich die Vorhabenträgerin aufgrund der Vorgaben des EEG nicht darauf berufen, dass diese Leistung unentgeltlich zu erbringen sei.

Ergebnis: Bejaht

Begründung: Die Netzbetreiberin habe die Netzverträglichkeitsprüfung in ausreichender Form durchgeführt. Das Fehlen der expliziten Nennung des konkreten Verknüpfungspunktes sei unerheblich. Aufgrund der notwendigerweise zu errichtenden Trafostation, ergäbe sich der zu wählende Verknüpfungspunkt aus dem Kontext der Netzverträglichkeitsprüfung. Die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung stelle keine explizite Verpflichtung des Netzbetreibers nach dem EEG dar. Daher ließe sich auch kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot i. S. d. § 7 Abs. 1 EEG 2017 herleiten. Die Informationspflicht der Netzbetreiberin i. S. d. § 8 Abs. 6 Ziffer 2 EEG beschränke sich auf die Herausgabe von Netzdaten und erfasse nicht die Netzverträglichkeitsprüfung selbst.

Bemerkungen

Das Urteil bezieht sich ablehnend auf die Auslegung der Clearingstelle EEG|KWKG im Hinweis 2013/20 v. 15.05.2015 "Netzunverträglichkeitsprüfung" zur Auslegung und Anwendung von § 5 Abs. 5 und Abs. 6 EEG 2009/EEG 2012.

Weiterer Hinweis: Mit der AGB-Inhaltskontrolle bei einer formularmäßigen Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für die Netzverträglichkeitsprüfung beim Anschluss von Windkraftanlagen befasst sich das LG Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 24.07.2002 - Az. 11 O 120/02.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 C 115/21

Fundstelle

siehe Anhang