Direkt zum Inhalt

Zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage vor dem 01.08.2004

Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) betreibt seit 2001 eine Wasserkraftanlage an der Mulde und speist den erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) ein. Sie begehrt dafür von der Beklagten die Zahlung einer erhöhten Vergütung nach dem am 01.08.2004 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Der erforderliche Nachweis über einen guten ökologischen Zustand in Form eines Bewilligungsbescheides vom 09.11.1998 sei erbracht.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 liegen nicht vor. Die Regelung gelte für Laufwasserkraftanlagen, die nach dem 1.8.2004 modernisiert wurden.

Zum Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustandes nach Modernisierung einer Wasserkraftanlage siehe LG Hagen, Urt. v. 26.11.2009 - 10 O 57/09 sowie LG Konstanz, Urt. v. 25.09.2006 - 5 O 253/06 M.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

12 O 56/05