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Über die Abnahme und Vergütung des unter Verwendung von Biomasse erzeugten Stroms bei parallelem Einsatz von alternativen Brennstoffen

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Biomasseheizkraftwerk und hat bisher ausschließlich elektrische Energie mit Biomasse i.S.d. Biomasseverordnung (BiomasseV) erzeugt. Sie beabsichtigt ihre Anlage „aufzuspalten“ und probeweise in einer einmonatigen Versuchsphase in zwei von drei Kesseln Ersatzbrennstoffe als Energieträger zur Stromerzeugung einzusetzen, die nicht den Regelungen des EEG und damit der BiomasseV unterfallen. In einem Kessel solle weiterhin ausschließlich erneuerbare Energien im Sinne des § 3 Absatz 1 EEG 2004 i.V.m. der BiomasseV eingesetzt werden. Per einstweiliger Verfügung nach § 12 Absatz 5 EEG 2004 solle die Netzbetreiberin den während der Versuchsphase erzeugten Strom zu den erhöhten Vergütungssätzen des EEG abnehmen. Danach begehrt die Klägerin sämtliche Kessel wieder unter Verwendung von Brennstoffen der BiomasseV zu befeuern und den erzeugten Strom ebenfalls nach den erhöhten Vergütungssätzen des EEG durch die Netzbetreiberin abnehmen zulassen.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Zur Sicherung des Begehrens der Klägerin biete § 12 Absatz 5 EEG 2004 keine Grundlage. Das EEG solle den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromproduktion und -erzeugung fördern. Das Rechtsmittel aus § 12 Absatz 5 EEG 2004 biete denjenigen, die eine Anlage im Sinne des EEG errichtet haben und die auch mit entsprechenden Brennstoffen der BiomasseV Strom erzeugen die Möglichkeit an, ihre Ansprüche u.a. auf vorläufigen Anschluss der Anlage, auf Stromabnahme und auf Leistung eines als billig und gerecht zu erachtenden Betrags als Abschlagszahlung leicht durchsetzen zu können, ohne auf einen langen und existenzgefährdenden Prozess gegen den Netzbetreiber angewiesen zu sein. Das Vorhaben der Klägerin entspreche nicht der Zielrichtung des EEG.

 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 O 590/04