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Arealnetz und EEG-Wälzung (§ 14 Abs. 3 EEG 2004)

Zur Frage, ob Letztverbraucher i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 1 EEG 2004 auch zu demselben Konzern wie das Elektritätsversorgungsunternehmen (EVU) gehörende Unternehmen sind (hier bejaht, weil auch konzerninterne Lieferungen der Ausgleichspflicht unterlägen, da es sich um Lieferungen an rechtlich nicht identische Unternehmen handele; dass bereits eine wirtschaftliche Identität von Versorger und Verbraucher einen Belastungsausgleich verhindere, ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Norm, noch sei es mit ihrem Ziel vereinbar, die Belastungen aus der Einspeisung erneuerbarer Energien gleichmäßig auf alle Stromlieferanten und Letztverbraucher zu verteilen). Zur Frage, ob die Ausnahmeregelung des § 110 EnWG auf den Belastungsausgleich nach dem EEG anwendbar ist (hier verneint, da der Gesetzgeber anderenfalls, wie im Gesetzgebungsverfahren diskutiert, ausdrücklich Bezug auf das EnWG genommen hätte; eine Übertragung scheitere zudem an der unterschiedlichen Zielrichtung von EEG (gleichmäßige Belastung im Interesse der Allgemeinheit) und EnWG (verbraucherfreundliche Versorgung der Allgemeinheit) - während Objektnetze mangels Schutzbedürftigkeit vom Anwendungsbereich des EnWG ausgenommen werden könnten, widerspräche eine Ausnahme im Rahmen des EEG dessen Gesetzeszweck. Aus dem gleichen Grunde sei die Definition der Eigenversorgung des § 110 Abs. 3 EnWG nicht auf den Belastungsausgleich nach EEG übertragbar). Zum § 2 a.F. EEG 2000 (hier: Da die Norm mit der dort enthaltenen Beschränkung auf die allgemeine Versorgung weggefallen sei, sei auch der Lieferanteil ausgleichspflichtig, der im eigenen Kraftwerk erzeugt wird). Zur Wirkung einer Versäumnis der Frist in § 14 Abs. 3 S. 6 EEG 2004 (hier: Der Anspruch müsse innerhalb der gesetzlichen Frist nicht rechtshängig gemacht werden, sondern könne auch außergerichtlich geltend gemacht werden; es handele sich daher auch nicht um eine Ausschlussfrist).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 O 353/07

Fundstelle

nicht veröffentlicht.