Direkt zum Inhalt

Wasserkraftmodernisierung

Zu der Frage, ob eine Wasserkraftanlage, die erstmals vor dem 31. Juli 2004 in Betrieb genommen wurde, nach einer Erneuerung i.S.d. § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 erneut in Betrieb genommen und und der durch sie erzeugte Strom nach § 6 Abs. 1 EEG 2004 vergütet werden kann, auch wenn sie nicht i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 modernisiert wurde (hier: verneint. Aus § 21 EEG 2004 folge, dass bei kleinen Wasserkraftanlagen ab dem 1. August 2004 neue Inbetriebnahmen nur eingeschränkt gefördert würden, insbesondere Altanlagen die bisherige und nicht die Vergütung nach dem EEG 2004 erhalten sollten, außer in den Fällen, in denen sie nach dem 1. August 2004 modernisiert würden).

   

Vorinstanz(en): AG Regensburg, Urt. v. 12.06.2007 - 7 C 950/07 Nachinstanz(en): Auf die Revision aufgehoben durch BGH, Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 309/07

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 S 160/07 (1)

Fundstelle

Nicht veröffentlicht.