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Kaufmännisch-bilanzielle Weiterleitung; fossile Stützfeuerung; Umspannverluste

Zum Abschluss eines Einspeisevertrages bei kaufmännisch-bilanzieller Stromeinspeisung (hier: § 3 EEG 2000 mache das Entstehen der Vergütungspflicht gerade nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig und wegen § 5 EEG 2000 stünden die wesentlichen Bedingungen der Einspeisung auch ohne Vertrag fest. Zwar sei die Sonderform der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung im EEG 2000 noch nicht ausdrücklich vorgesehen. Die beklagte Stromnetzbetreiberin sei jedoch nach dem Zweck des EEG 2000 zur Abnahme verpflichtet.)

Zum Umfang der Vergütung bei fossiler Stützfeuerung (hier: Für den Anteil des durch die fossile Stützfeuerung erzeugten Stroms bestehe keine Vergütungspflicht. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 sehe eine Vergütung nur für ausschließlich aus erneuerbaren Ressourcen erzeugten Strom vor. Eine Ausnahmeregelung für die Zünd- und Stützfeuerung, wie sie in § 8 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004 vorliege, fehle im EEG 2000. Dies entspreche auch dem Zweck des EEG 2000, da durch den anteiligen Abzug der Anreiz gesetzt würde, den Anteil des durch die Stützfeuerung erzeugten Stromes möglichst gering zu halten.) Zur Ersatzstromeinspeisung (hier: Umgekehrt könne die Netzbetreiberin die tatsächliche Einspeisung von Ersatzstrom auch nur in Höhe des vergütungspflichtigen Stromanteils verlangen, also abzüglich des durch die fossile Stützfeuerung erzeugten Stroms.)

Pauschaler Vergütungsabzug zur Abgeltung von Leitungs- und Transformatorenverlusten (hier: Entgegen der Argumentation des BGH zum EEG 2004 sei die Menge des nach § 3 EEG 2000 zu vergütenden Stromes im Falle der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe ohne die Berücksichtigung von Umspannverlusten zu bestimmen. Denn bei der rein bilanziellen Einspeisung würde der Strom gerade ohne Umspannverluste in vollem Umfang genutzt. Die hieraus folgende Besserstellung des nur bilanziell Einspeisenden lasse sich auch aus dem Gesetzeszweck herleiten.)

Bemerkungen

Berufung nicht zugelassen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 2/07

Gesetzesbezug
Fundstelle

nicht veröffentlicht.