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Netzanschlussvertrag (Kosten für Mittelspannungsleitung, Trafo- , Übergabestation); Einspeisevertrag (Blindarbeitsentgelt)

Zur vertraglichen Übernahme der Kosten für Trafostation, Mittelspannungsleitung und Übergabestation durch den Anlagenbetreiber (hier: Laut Urteil des BGH vom 07.02.2007 gehöre zum Netzausbau nur die qualitiative Verstärkung des Netzes. Die streitgegenständlichen Maßnahmen, Errichtung von Trafostation, Mittelspannungsleitung und kundeneigener Übergabestation, dienten hingegen der Überbrückung der räumlichen Entfernung zwischen Anlage und günstigstem Verknüpfungspunkt und stellten mithin einen Netzanschluss dar. Die vertragliche Zuordnung der Kosten zum Anlagenbetreiber gebe daher nur die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 EEG 2000 wieder. Im übrigen verstieße der Vertrag selbst dann nicht gegen § 134 BGB, wenn es sich um Netzausbaukosten handelte, da laut Urteil des BGH vom 27.06.2007 § 10 Abs. 2 EEG 2000 kein Verbotsgesetz ist. Weiterhin verstieße die vertragliche Kostenübernahme nicht gegen § 307 BGB, da sie keine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern eine auf den Gegenstand der Hauptleistung abzielende Preisgestaltung sei). Zu Blindarbeitsentgelten im Einspeisevertrag (hier: Ein vertraglicher Abzug von Blindarbeitsentgelten verstieße weder gegen § 134 noch § 307 BGB; es handele sich hierbei um eine technische Anschlussbedingung, die der Anlagenbetreiber durch den Einsatz von Kompensationsanlagen einhalten könne).

Datum
Instanz
Aktenzeichen

17 O 70/07

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang