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Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Anbringung einer Fotovoltaikanlage auf einem Gebäude

Zur denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes (hier verneint: Der Haustyp des sog. Quereinhauses stelle ein Kulturdenkmal im Sinne des Landesdenkmalschutzgesetzes dar. Die erforderliche Genehmigung sei abzulehnen, da die geplante Anlage für die Dauer des Vergütungszeitraumes und damit nicht nur vorübergehend eine unangemessene Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals bewirken würde. Das Gebäude werde als Eindachhaus wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach vereint. Bei einer Inanspruchnahme von 53% der Dachfläche würde hingegen die in starkem Kontrast zur restlichen Dachfläche und dem übrigen Gebäude stehende Anlage das Dach dominieren. Der Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach ginge verloren, da der Eindruck von zwei aneinandergebauten Gebäuden entstünde).
Bemerkungen
Zusammenfassung mit Anmerkung von Große in IR (InfrastrukturRecht) 2010, 183-184
Datum
Instanz
Aktenzeichen
3 K 84/10.NW
Gesetzesbezug
Fundstelle
nicht veröffentlicht