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VG Minden: Windenergieanlage außerhalb von Windvorrangflächen zulässig

Zu der Frage, ob eine im Flächennutzungsplan ausgewiesene Windvorrangfläche als entgegenstehender „öffentlicher Belang“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wirkt (hier verneint: Liege der geplante Standort einer Windenergieanlage außerhalb von Windvorrangflächen (Konzentrationsflächen), die in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesen sind, stünden diese  bauplanungsrechtlichen Festsetzungen dem Vorhaben gemäß § 35  Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“ entgegen. Dies ermögliche  eine Feindifferenzierung, für die auf der Stufe der Flächennutzungsplanung kein Raum sei. Im Rahmen dieser Abwägung könne das private Errichtungsinteresse das öffentlichen Freihaltungsinteresse u.a. dann überwiegen, wenn der vorgesehene Standort trotz seiner Lage außerhalb der Vorrangzone ausnahmsweise keines der Kriterien erfülle, die nach dem Planungskonzept der Gemeinde eine Nutzung für Windenergie ausschließen solle. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, da der geplante Standort weder eine mangelnde Windhöffigkeit noch ein im Vergleich zu den Konzentrationsflächen höheres Konfliktpotenzial zum Landschaftsschutz aufweise und damit den planerischen Zielen der bislang erfolgten Ausweisungen von Windvorrangflächen durch die Gemeinde nicht widerspreche).

Bemerkungen
Urteilsanmerkung von Werk in IR (Infrastrukturrecht) 2010, 113
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
11 K 352/09
Gesetzesbezug
Fundstelle
http://www.justiz.nrw.de/; IR (Infrastrukturrecht) 2010, 112-113