Sachverhalt: Zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Einhaltung der sog. 10-H-Regelung bei Windenergieanlagen für die Bemsessung des Abstandes abweichend auf die Gebäudegrenze abzustellen ist, wenn ein Wohngebäude auf dem betreffenden Grundstück bereits errichtet ist, die Baugrenze aber nicht ausgeschöpft ist.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob das Vorhandensein von Unterzählern, die eine windparkgenaue Ermittlung der eingespeisten Strommengen ermöglichen würde, ausschließt, dass die Strommengen vom Netzbetreiber nach § 19 Abs. 3 EEG 2009 über die gemeinsame Messeinrichtung gemessen und im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge aufgeteilt abgerechnet werden.
Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei PV-Anlagen, welche getrennt i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf einem Grundstück betrieben wurden, bei späterer Anlagenzusammenfassung und Aufteilung des Grundstücks dann weiterhin als eine Anlage zu betrachten seien.
Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin (Betreiberin eines Sägewerks und eines BHKW) für den Einsatz von in ihrem Sägewerk anfallender Rinde zur Stromgewinnung den NawaRo-Bonus verlangen kann, sowie darum, ob die in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) eingespeiste Energie nicht nur in Bezug auf die sog.
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei dem 2017 in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk einer Anlagenbetreiberin um eine Anlagenerweiterung eines bereits bestehenden und im Jahr 2011 in Betrieb genommen Satelliten-BHKWs handelt.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob für die Berechnung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung im Geltungszeitraum des EEG 2012 die Erzeugung zeitgleich auf Viertelstundenbasis mit dem Verbrauch erfolgen muss.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze
Sachverhalt: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage E.“ der Antragsgegnerin. Sie fürchten, die mit diesem Plan ermöglichte Errichtung einer Biogasanlage werde die Nutzbarkeit ihrer in der Nähe gelegenen Grundstücke beeinträchtigen.
Entscheidung: Zugestimmt.
Leitsätze: Die §§ 63ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen) sind weder wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Normen noch wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam.
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Ausstellung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009/2012, um gegenüber dem Netzbetreiber den Formaldehydbonus geltend machen zu können.
Entscheidung: Verneint.
Sachverhalt: Zu Frage, ob dem Anlagenbetreiber der Technologiebonus für den durch die dem BHKW nachgeschaltete Abgasturbine erzeugten Strom zusteht.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Im Wesentlichen zur Frage, ob eine Genossenschaft mit dem Zweck der Energielieferung, die sich selbst als "unabhängige Energieversorgerin" sieht, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) i.S.d. EEG ist und ob die Übertragungsnetzbetreiberin (ÜNB) folglich einen Anspruch auf Zahlung der
Leitsätze: Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur steht einem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber seit Inkrafttreten des EEG 2014 dann kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Einspeisevergütung zu, wenn die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden und ein Vergütungszeitraum nach Inkrafttreten des
Leitsätze:
Sachverhalt: Zur Frage, ob die in § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 geregelte Degression der Zahlungsansprüche für Windenergieanlagen an Land, die nach bestimmten Stichtagen in Betrieb genommen wurden, den Vertrauens- und Investitionsschutz verletze.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze:
1. Zur (echten) Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen.
2. Der Vorrang des zuerst gestellten Antrags hindert die Genehmigungsbehörde nicht, diesen Antrag nach Feststellung eines Genehmigungshindernisses abzulehnen und dem nachrangig gestellten Antrag stattzugeben.
Leitsatz: Der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich kann der öffentliche Belang des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil die Anlage die Windausbeute einer benachbarten, bereits bestehenden Windenergieanlage vermindert.
Sachverhalt: Das Gericht stellte sich der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen für die Anbindung von zwei Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten verlangen könne. Die Beklagte bedingte den Anschluss der Windenergieanlagen an die Durchführung der Maßnahmen, woraufhin die Anlagenbetreiberin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage annahm.
Ergebnis: Bejaht.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze
Leitsatz: Das Erfordernis, die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vor dem 1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Angaben an das Register zu melden, stellt eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung dar, in die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Leitsätze:
Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu verstehen.
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen für Biomasseanlagen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, weil er seine betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten gefährdet sieht.
Ergebnis: Abgelehnt.