Die Agentur für Erneuerbare Energien (AEE) liefert mit ihrem Statusreport eine umfassende Bestandsaufnahme des Ausbaus der Erneuerbaren Energien für Deutschland im Jahr 2018. Dies geschieht, aufgeschlüsselt für jedes Bundesland, anhand von aktuellen Zahlen, Fakten und Infografiken sowie Interviews mit den zuständigen Ministerinnen und Ministern. Hinzu kommen energiepolitische Analysen sowie Beispiele aus der Praxis.
In der dena-Leitstudie beschäftigen sich die Autoren mit einer Vielzahl von Themen rund um die Energiewende.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.
Der Autor erläutert Einsatzmöglichkeiten, Rahmenbedingungen und Perspektiven Strom aus erneuerbaren Energien in stillgelegten Bergbaustandorten zu erzeugen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24. Januar 2018 ihren
»Hinweis 2018/1 zum zeitlichen Verständnis der Sanktionsfolgen bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers nach § 52 Abs. 3 EEG«
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 9. Mai 2018 den Hinweis zu dem Thema „Verringerung des anzulegenden Wertes um 20 % nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017“ beschlossen.
Die Clearingstelle EEG hat mit der Erweiterung der Zuständigkeit für das KWKG seit dem 1. Januar 2018 den Betrieb als Clearingstelle EEG|KWKG aufgenommen.
In diesem Bericht des Umweltbundesamtes (UBA, s. Anhang) wird mit den darin aufgeführten Ergebnissen für das Jahr 2016 gezeigt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien wesentlich zur Erreichung der Klimaschutzziele in Deutschland beiträgt. Laut Bericht werden in allen Verbrauchssektoren fossile Energieträger zunehmend durch erneuerbare Energien ersetzt und damit dauerhaft Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen vermieden.
Am 12. Oktober 2017 fand das 28. Fachgespräch im Tagungszentrum Aquino in Berlin-Mitte statt.
Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund falsch abgerechneter Zählerstände hat oder ob dieser verjährt ist (im Ergebnis wurde die Verjährung bejaht).
Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV) vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.
Am Mittwoch, den 3. Mai 2017 fand das 27. Fachgespräch der Clearingstelle EEG - und zugleich der Festakt zu ihrem zehnjährigen Jubiläum statt.
Anbei finden Sie den Entwurf nebst Materialien zum Rechtsetzungsverfahren der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV).
Der Markt für Speicher - auch im Zusammenspiel mit EEG-Anlagen - wächst weiterhin stetig. Gleichzeitig sind nach wie vor viele Fragen offen, die beim 26. Fachgespräch der Clearingstelle EEG von Expertinnen und Experten aus technischer und rechtlicher Sicht beleuchtet wurden.
Die Clearingstelle EEG|KWKG pflegt ihre eigene Arbeitsausgabe des EEG und macht diese auch allgemein zugänglich.
Der Autor beschreibt die Projekte zweier neuer Stadtquartiere in Berlin, die mit Hilfe von erneuerbaren Energien einen Beitrag zum Klimaschutz leisten sollen. Es handelt sich hierbei zum einen um das Holzmarkt-Areal für Künstler- und Gewerbetreibende im Zentrum Berlins, welches mit Geothermie, Abwäme, einem Blockheizkraftwerk (BHKW) und PV-Anlagen mit Strom und Wärme versorgt werden soll.
Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023:
Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, gilt § 24 EEG 2023. (Beachten Sie bei Gebäudeanlagen allerdings auch die Ausnahme des § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG 2023.)
Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023
Der Autor stellt im Beitrag die Anwendungsfälle und Vorteile von Power-to-Heat (P2H) in Form der Umwandlung von Stromüberschüssen aus Wind- und Solarenergie in Wärme vor. Er nimmt hierbei Bezug auf P2H-Anlagen im virtuellen Kraftwerk, Regelleistung und aktuelle Förderprogramme.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 hat die Europäische Kommission den Einklang des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) mit den EU-Beihilfevorschriften bestätigt und somit auch die darin enthaltenen Ausschreibungsregelungen gebilligt.
Die Studie des Helmholz Zentrums, der Universität Leipzig und der Luleå University of Technology untersuchen ob der häufig geforderte technologieoffene Ansatz für die Ausgestaltung der politischen Rahmenbedingungen der erneuerbarer Energien als zielführend anzusehen ist. Hierbei wird am Beispiel Deutschlands aufgezeigt, warum eine Förderung spezieller Technologien deutliche ökonomische Vorteile bieten kann.
Am 5. Dezember 2016 fand das 25. Fachgespräch im Tagungszentrum Aquino in Berlin-Mitte statt.
Die Autorin gibt in Ihrem Beitrag einen Überblick über die wichtigsten zulassungsrelevanten Vorschriften für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Nach einer Einführung in den Themenkomplex werden hierbei die Zulassungsvoraussetzungen, wie die bau- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, geschildert. Abschließend wird ein Fazit aus den gewonnen Erkenntnissen in den Schlussbemerkungen festgehalten und ein Ausblick auf die Regelungen des EEG 2017 gegeben.
Der Autor widmet seinen Beitrag der Registrierung von Genehmigungen nach § 4 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV). Hierbei gibt er zunächst eine thematische Einführung und beschreibt dann, welche Anlagen einer registrierungspflichtigen Genehmigung bedürfen.
Das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (siehe Anhang) ändert durch Artikel 1 das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.