Sachverhalt: Die Kläger fordern Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung von Photovoltaikanlagen. Wegen Schwierigkeiten mit der für die Einspeisung erforderlichen Trafostation verzögerte sich die Einspeisung.
Entscheidung: Bejaht.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Die Autorin gibt Ratschläge zum Standortwechsel einer Solaranlage, insbesondere zum Erhalt des Vergütungsanspruchs. Sie gibt vornehmlich Hinweise für den Kauf bzw. Verkauf einer gebrauchten Solaranlage. Relevant bei der Preisbestimmung sei die an den Generator gekoppelte Einspeisevergütung. Oft unterschätzte Kosten seien Abbau, Umzug und Wiederaufbau der Anlage, und ggf. anfallende Dachreparaturen am alten Standort.
Der Autor erläutert ein zunehmend beliebtes Finanzierungsmodell für PV-Anlagen, bei denen der Gebäudeeigentümer eine Anlage pachtet, die der Stromversorger zuvor auf dem Gebäude errichtet hat. Durch die monatlichen Zahlungen des Hausbesitzers wird die Anlage finanziert. Darüber hinaus erteilt der Autor Ratschläge, wie das Modell erfolgreich umgesetzt werden könne sowie welche Risiken und Fallstricke für einzelne Beteiligte bestünden.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob und wann Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem aufnehmenden Netzbetreiber mitteilen müssen, dass sie für den von ihnen erzeugten und eingespeisten Strom die Einspeisevergütung gemäß § 21 EEG 2017 geltend machen, sowie, ob diese Pflicht bereits vor der erstmaligen Veräußerung – also vor der erstmaligen Einspeisung des Stroms in das Netz – besteht und ob die unterbliebene bzw.
In dem Aufsatz behandelt der Autor den rechtlichen Rahmen von Mieterstrom. Der Reformbedarf sei groß, so wird u.a. gefordert, die Förderung zu verbessern, den Anlagenbegriff zu lockern, die 100-kW-Grenze anzuheben, Geschäftsmodelle zu ermöglichen, Gewerbeimmobilien mit aufzunehmen, Steuerhürden zu beheben und Kleinstprojekte zu erleichtern.
Im seinem Beitrag appelliert der Autor an die Politik, die Rahmenbedingungen für solaren Mieterstrom zu verbessern, um den Ausbau zu erhöhen. Dabei geht er auch auf den vom BMWi veröffentlichten Mieterstrombericht zum EEG 2017 ein.
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber verlangte für den Zeitraum von der ersten Einspeisung bis zur Bestätigung der Funktionstüchtigkeit durch den Netzbetreiber von diesem die Einspeisevergütung.
Ergebnis: Verneint.
Der im Rahmen des C/sells Schaufensters SINTEG („Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ – Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) im Oktober 2019 von SmartGridsBW veröffentlichte Leitfaden soll die Installation und Nutzung von Fotovoltaik-Balkonmodulen für den Anwender erleichtern.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben (Ersatzanlage), zu dem im Juni 2010 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein "Defekt" im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die PV-Installationen des Anlagenbetreibers auf einem oder auf mehreren Gebäuden i.S.v. § 11 Abs. 6 EEG 2004 angebracht worden sind.
Der Autor beschreibt ein Pilotprojekt, bei dem durch eine Art Inhouse-Sektorkopplung mit Energiemanagementsystem die Energiekosten von Supermärkten erheblich reduziert werden soll. Durch die Verknüpfung der thermischen und elektrischen Energieströme könnten durch intelligente Datennutzung zum Beispiel der Eigenverbrauch der PV-Anlage erhöht und somit der Bezug aus dem Netz reduziert werden oder alternativ die Leistungsspitzen gekappt werden.
Sachverhalt: Vorliegend befasste sich das KG Berlin mit der Frage, ob es sich bei einem Mahnverfahren aufgrund eines Vergleichs wegen eines Wasserschadens durch eine unsachgemäß installierte Photovoltaikanlage auf einem Schuldach um eine Bausache handelt, die eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Bausachen gem. § 72a S. 1 Nr. 2 GVG begründet.
Ergebnis: Verneint.
Der Autor beschreibt anhand zweier Beispiele, wie mithilfe der Deckung eines Teils des Eigenstrombedarfs von Landwirtschaftsbetrieben durch Fotovoltaik- bzw. Windenergieanlagen die Strombezugskosten reduziert werden. Durch die Möglichkeit der immer kostengünstigeren Erzeugung von erneuerbarer Energie würden sich derartige Konzepte lohnen. In den Beispielen werden auch Pläne zur Wärmeversorgung über Geothermie und Nahwärmenetze inkl. Wärmespeicher beschrieben.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Leitsätze der Redaktion:
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers mit einer installierten Leistung von insgesamt ca. 0,6 kWp, die im Mai 2017 in Betrieb genommen worden sind, mit den Solaranlagen eines Dritten mit einer installierten Leistung von insgesamt ca.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob eine „eigenständige Hofstelle“ i.S.v. § 51 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 vorlag (im Ergebnis verneint).
Die Studie der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin zielt darauf ab, eine Vergleichbarkeit zwischen PV-Speichersystemen herzustellen und hierbei auf die Relevanz der Systemeffizienz aufmerksam machen. Die Ergänzung eines Batteriespeichers zu einer PV-Anlage an Wohngebäuden sei zur Verringerung von CO2-Emissionen sinnvoll.
Sachverhalt: Zur Frage, ob insgesamt sieben PV-Installationen zweier Anlagenbetreiber, die auf mehreren, grundstücküberschreitenden Gebäuden im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden, größtenteils als separat von einander zu vergütende Anlagen i. S. d.
In dem Schiedsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 6.605,34 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere, ob der Anspruch des Anlagenbetreibers auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
Verneinendenfalls hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob dem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.090,35 € oder in einer anderen Höhe zusteht (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.