In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
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Der Autor berichtet über Weiterentwicklungen von Montagesystemen für Fotovoltaik-Anlagen auf verschiedenen Dachaufbauten, welche auf der Intersolar-Messe 2019 ausgestellt worden seien. Die Weiterentwicklungen beinhalten bspw. die Anwendung neuer Materialien, welche bereits in anderen Branchen Anwendung gefunden hätten, sowie Stecksysteme für die Modulbefestigung oder blitzableitende Gestelle.
Der Autor befasst sich mit der aktuellen Entwicklung von Heim- und Gewerbe-Stromspeichern und fordert die Solar-Installateure dazu auf, vermehrt Batteriespeicher-Lösungen anzubieten. In Deutschland seien rund 1,7 Mio Photovoltaik-Anlagen installiert, deren Betreiber potentielle Kunden darstellen würden. Die Preise der Batterien hätten sich seit 2013 zwar etwa halbiert und seien damit bereits wirtschaftlich, doch um einen Massenmarkt zu erschließen müsste der Investitionsaufwand noch etwas weiter sinken.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Die Autoren untersuchen anhand von Rechtsnormen und Rechtsprechungen, inwieweit das Zivilrecht speziellen Rechtsfragen zu Fotovoltaikanlagen gerecht wird. Thematisiert werden Nutzungsverträge von Dach- und Freiflächen, Eigentumsunklarheiten bei der Installation von PV-Anlagen auf gemieteten Immobilien und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bei Beeinträchtigungen durch PV-Anlagen.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Beklagte die EEG-Einspeisevergütung von 2015 und 2016 für Strom aus Photovoltaikanlagen an die klagende Netzbetreiberin zurück zu zahlen hat. Der Beklagte hat sämtliche Anlagen bei der Klägerin rechtskonform angemeldet, allerdings entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht im Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet.
In dem Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären, ob die 70-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2012 schon dadurch eingehalten ist, dass die Solaranlage des Schiedsklägers durch die Ausrichtung der Module sowohl nach Westen als auch nach Osten aufgrund der in Deutsc
Die Autorin geht auf die Änderungen im EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) ein. Hierzu gibt sie zunächst einen Überblick und thematisiert dann die Änderungen bei den Ausschreibungen, beim anzulegenden Wert für Solaraufdachanlagen sowie die Neusortierung der Regelungen über die reduzierte EEG-Umlage für Eigenversorger.
A. Änderung des EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz
Das sog. Energiesammelgesetz (EnSaG) sieht unter anderem eine Verringerung der Förderung von bestimmten Solaranlagen vor.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Inbetriebnahme bereits durch einen „Glühlampentest” erfolgte oder erst mit der Anbringung der Solaranlagen auf den jeweiligen Dachflächen und ob es sich bei dem Glühlampentest um eine Vorratsinbetriebnahme handelte.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind.
Die Autoren befassen sich im vorliegenden Artikel mit den Vorteilen von PVT-Modulen (Kombination aus Photovoltaik und Solarthermie). Aufgrund der hohen Flächeneffizienz könnten diese Module vor allem bei der Wärmeversorgung einen entscheidenden Beitrag leisten, den Sanierungsstau aufzulösen. Anschließend wird ein Vergleich zu Wärmepumpen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht angestellt.
Klimaschonende Energieversorgung in Wohnungen und Quartieren – Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen
Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingung der Energieversorgung von Wohnungen und Quartieren. Hierbei gehen sie auf die Bedeutung der dezentralen Versorgung für den Klimaschutz ein und widmen sich dem Mieterstrom-Gesetz sowie weiteren relevanten Gesetzen für die Quartiersversorgung. Abschließend erwägen sie im Ausblick die Nutzung von erneuerbaren Gasen sowie eine Neuregelung der energetischen Gebäudesanierung.
Der Autor weist in seinem Artikel auf den bei der Planung von Fotovoltaikanlagen häufig unbeachteten Aspekt der Blendung durch Reflektionen hin. Hierbei benennt er Maßnahmen zur Vermeidung störender Lichtemissionen sowie die relevanten gesetzlichen Regelungen und Vorgaben.
Der Autor beleuchtet in seinem Artikel die Forschungsarbeit des Frauenhofer ISE und des Herstellers Schmid zu einem effizienten Fabrikkonzept zur Herstellung individueller Solarmodule. Hierdurch sollen die Kosten für spezifische Fassadenmodule, die bislang zu einem großen Anteil in Handarbeit gefertigt werden, gesenkt werden.
Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei PV-Anlagen, welche getrennt i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf einem Grundstück betrieben wurden, bei späterer Anlagenzusammenfassung und Aufteilung des Grundstücks dann weiterhin als eine Anlage zu betrachten seien.
Die Autoren stellen in dem Bericht den Hinweis 2018/4 zur Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu abgemilderten Sanktionen und das Empfehlungsverfahren 2017/37 zu einzelnen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung, des
Der Autor stellt im Artikel die Entwicklung der Installation von Solaranlagen auf Dachflächen in Berlin dar. Hierbei werden die aktuellen Rahmenbedingungen unter der rot-rot-grünen Landesregierung betrachtet und im Besonderen auf das Engagement der Stadtwerke beim weiteren Ausbauprozess sowie die Thematik des Mieterstroms eingegangen.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann die Fotovoltaikinstallation im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist. Insbesondere war zu klären, ob die Inbetriebnahme durch einen „Glühlampentest“ oder mit der Anbringung der Fotovoltaikinstallation auf der jeweiligen Dachfläche erfolgte.
Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.
Sachverhalt: Zur Frage, ob drei Photovoltaikinstallationen, die jeweils von einer eigenen Tochtergesellschaft auf dem Betriebsgelände der Muttergesellschaft betrieben werden, als drei individuelle Anlagen anzusehen und nicht vergütungsrechtlich nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 zusammenzufassen sind.
Die Studie “Grid Intelligent Solar” der SolarPower Europe beschäftigt sich mit dem Netzanschluss von Fotovoltaik-Großkraftwerken. Zukünftig würden diese eine entscheidende Rolle spielen: schon in 2017 wurde weltweit deutlich mehr PV-Kapazität zugebaut als fossile und nukleare Kraftwerke zusammen. Grund hierfür sei, neben der von vielen Akteuren erkannten Dringlichkeit für den Klimaschutz, vor allem die günstigeren Stromgestehungskosten.
Der Autor beschreibt die in der Stadt Tübingen eingeführte Fotovoltaik-Pflicht für Neubauten von Gebäuden, welche formal in Grundstückskaufverträgen verankert wird, sofern die Stadt der vorherige Grundbesitzer ist. Die Zulässigkeit solcher Auflagen sei jedoch umstritten. Andere Städte seien bereits zuvor mit ähnlichen Ambitionen zumindest teilweise gescheitert. Der Autor geht im Rahmen des Tübinger Konzepts auch auf die alternativ gestattete Pachtmöglichkeit einer Fotovoltaikanlage ein.