Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf jeweils alleinstehenden Gebäuden auf verschiedenen Flurstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die Photovoltaikanlagen des Anlagenbetreibers die Voraussetzungen eines qualifizierten Netzanschlussbegehrens gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 erfüllt sind (im Ergebnis bejaht).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wann die auf dem Gebäude belegenen PV-Anlagen des Anlagenbetreibers in Betrieb genommen worden sind.
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Der Autor beschreibt das im Zuge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2014 eingeführte Ausschreibungsmodell. Er beleuchtet dessen Hintergründe für die erneuerbaren Energien im Allgemeinen und für PV-Anlagen im Speziellen.
Durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. September 2014, GZ IV D 2 - S 7124/12/10001-02 (s. Anhang) wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846) geändert.
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "
Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen, die auf zwei alleinstehenden Gebäuden auf je unterschiedlichen Flurstücken angebracht wurden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebn
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die vom Anlagenbetreiber auf zwei Flurstücken betriebenen Fotovoltaikanlagen auf drei verschiedenen, alleinstehenden Gebäuden zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem EEG 2014 und betrachtet das Gesetz im Kontext der weiteren Rechtsentwicklung. Er erörtert zunächst die Ausgangslage und erläutert sodann, weshalb er die Notwendigkeit einer Reform des EEG sieht.
Die Autoren stellen mehrere Ansätze zur nachbarschaftlichen Direktvermarktung von Regenerativ-Strom vor, und zeigen dabei die rechtlichen und steuerlichen Implikationen verschiedener Betreiber-Modelle auf.
Der Autor diskutiert das Potential der Leistungselektronik von Photovoltaikanlagen zur Übernahme von systemstabilisierenden Funktionen wie Frequenz- und Spannungshaltung oder den Versorgungsaufbau nach einem Netzausfall. Die in modernen Wechselrichtern verbaute Leistungselektronik könne bereits vielfältige Systemdienstleistungen auf allen Spannungsebenen erbringen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2009 Anspruch auf Vergütung des in seiner Fotovoltaikinstallation erzeugten Stroms gehabt hätte, wenn dieser in das Netz des Netzbetreibers eingespeist worden wäre und insbesondere, ob die Modu
In dem vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei einer Fläche, die von Vernässungen infolge des Aufstaus einer Talsperre betroffen ist, um eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 3 c) cc)
Sachverhalt: Auf einer Konversionsfläche, für die die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage beschlossen hat, wurde bereits vor dem Inkrafttreten aber nach der Beschlussfassung des Bebauungsplanes die PV-Anlage errichtet.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die vom Anlagenbetreiber auf einem Flurstück betriebenen Fotovoltaikanlagen gemeinsam mit den von einer anderen Person auf demselben Flurstück betriebenen Fotovoltaikanlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1
Zu der Frage, ob der Inbetriebnahmebegriff gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 eine ortsfeste Installation der Fotovoltaikmodule zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme voraussetzt (hier bejaht: Erforderlich sei ein zur bestimmungsgemäßen Einspeisung bereiter Zustand. Technisch betriebsbereit sei die Anlage dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und dauerhaft Strom erzeugen könne.
Der Beitrag untersucht die möglichen Auswirkungen von Kapazitätsmärkten auf die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Nach Meinung des Autors benachteiligten diese Windkraft- und PV-Anlagen. Er diskutiert, wie Stromverbraucher in den Strommarkt einbezogen werden könnten und wie die Stromversorgung sichergestellt werden könnte. Die verpflichtende Direktversorgung passe nicht zum heutigen Strommarkt.
Die Autoren geben einen Überblick über den neuen Rechtsrahmen im EEG 2014 und stellen verschiedene Optionen zur Vermarktung des EE-Stroms dar. Sie gehen eingangs auf die allgemeine Fördersystematik des EEG 2014 ein und beschäftigen sich sodann mit der Direktvermarktung.
Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV)
Durch den zum 1. August 2014 in Kraft tretenden Artikel 4 des „Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218, s. Anhang), das am 28. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2014 erstmals geändert.