Sachverhalt: Auf einer Konversionsfläche, für die die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage beschlossen hat, wurde bereits vor dem Inkrafttreten aber nach der Beschlussfassung des Bebauungsplanes die PV-Anlage errichtet.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die vom Anlagenbetreiber auf einem Flurstück betriebenen Fotovoltaikanlagen gemeinsam mit den von einer anderen Person auf demselben Flurstück betriebenen Fotovoltaikanlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1
Zu der Frage, ob der Inbetriebnahmebegriff gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 eine ortsfeste Installation der Fotovoltaikmodule zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme voraussetzt (hier bejaht: Erforderlich sei ein zur bestimmungsgemäßen Einspeisung bereiter Zustand. Technisch betriebsbereit sei die Anlage dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und dauerhaft Strom erzeugen könne.
Der Beitrag untersucht die möglichen Auswirkungen von Kapazitätsmärkten auf die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Nach Meinung des Autors benachteiligten diese Windkraft- und PV-Anlagen. Er diskutiert, wie Stromverbraucher in den Strommarkt einbezogen werden könnten und wie die Stromversorgung sichergestellt werden könnte. Die verpflichtende Direktversorgung passe nicht zum heutigen Strommarkt.
Die Autoren geben einen Überblick über den neuen Rechtsrahmen im EEG 2014 und stellen verschiedene Optionen zur Vermarktung des EE-Stroms dar. Sie gehen eingangs auf die allgemeine Fördersystematik des EEG 2014 ein und beschäftigen sich sodann mit der Direktvermarktung.
Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV)
Durch den zum 1. August 2014 in Kraft tretenden Artikel 4 des „Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218, s. Anhang), das am 28. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2014 erstmals geändert.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Vorabinformation:
Die Autorin setzt sich mit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auseinander und erläutert finanzielle und die Verfahrensdauer betreffende Vorteile einer Schlichtung oder eines Schiedsgutachtens anhand des Beispiels von Sachmängeln bei PV-Modulen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat bislang die Berichte zur Vorbereitung des Erfahrungsberichtes 2014 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) veröffentlicht (siehe Anhang).
Die Autoren diskutieren verschiedene Optionen für Anlagenbetreiber, bei Verzögerungen des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sie stellen relevante Fälle aus der Praxis und einschlägige Gerichtsurteile vor.
Grundsätzlich nein.
Netzbetreiber sind verpflichtet, EEG-Anlagen unverzüglich und vorrangig an das Netz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Die Erfüllung dieser Pflicht dürfen sie nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Von den Bestimmungen des EEG dürfen Netzbetreiber nur in eng begrenzten Fällen abweichen.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 18. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014, das am 23. September 2014 im Hotel und Tagungszentrum Aquino in Berlin veranstaltet wurde.
Der Autor bescheibt in seinem Beitrag ein Speichersystem, mit dessen Hilfe Fotovoltaik-Anlagen ohne Einspeisung betrieben werden können, dabei jedoch nach wie vor die Möglichkeit zum Strombezug aus dem Netz in die Kundenanlage besteht.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß §§ 16, 33 Abs. 1 EEG 2009 (sog. Gebäudevergütung) für den Strom, der in ihrer
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der sog. Gebäudevergütung für den Strom, der in der PV-Installation auf seinem „Carport“ in dem Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme im Dezember 2011 und dem 13.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf zwei Gebäuden, die auf demselben Flurstück belegen sind, gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf drei Gebäuden, die teils auf aneinandergrenzen Flurstücken, teils auf demselben Flurstück belegen sind, gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betri
In dem Votumsverfahren war die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, wenn eine PV-Freiflächenanlage zwar nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1.
Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält (hier: verneint. Die Anlagenbetreiberin sei seit dem 1.