Der Autor beschreibt die Funktionsweise des "BHKW des Monats", welches durch seinen flexiblen Betrieb nicht nur die Stabilisierung der Stromnetzes unterstützt, sondern auch ein Nahwärmenetz und eine industrielle Holztrocknung mit Wärme versorgt. Die Anlage erhält ihre Flexibilität durch einen Kombigasspeicher und einen Wärmespeicher. Die Planer rechnen für das gesamte Projekt mit ca. 4000t CO2-Einsparung jährlich.
Leitsatz: Eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, genügt nicht der technischen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netz
Die Autoren geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 34. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 18. November 2019 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattgefunden hat.
Die Autoren stellen die Möglichkeiten der Stromkennzeichnung in Deutschlang vor, gehen darauf ein, wie sie erfolgt und welche Voraussetzungen gelten. Insbesondere wird die Einführung von Regionalnachweisen diskutiert, die eine höhere Akzeptanz der Energiewende vor Ort schaffen sollen. Die Autoren stellen die Behauptung auf, dass das heutige Stromkennzeichnungssystem intransparent und kompliziert sei und verändert werden müsse, um eine bessere Verbraucherverständnis zu erreichen.
Die BNetzA hat am 20. Dezember 2019 die Ergebnisse der 6. Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. Dezember 2019. Es handelt sich hierbei um eine technologiespezifische Ausschreibung.
Die Ergebnisse der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land:
Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Wasserkraftanlage, die sie 2010 mit einem neuen Feinrechen ausstatten ließ. Ein Gutachter bestätigte daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung des Stroms wegen ökologischer Verbesserungen einfüllt seien. Die Klägerin (Netzbetreiberin) zahlte trotz Zweifeln am Gutachten die erhöhte Vergütung zunächst aus.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des
Leitsätze:
1. Zweifel im Sinne von § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich auf im Inland erbrachte Umsätze beziehen. Ohne Inlandsumsatz besteht kein sachliches Interesse an der Erteilung der in § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG genannten Bescheinigung.
Der Autor geht auf lokale Online-Marktplätze ein, über die insbesondere Post-EEG-Anlagenbetreiber ihren Strom direkt verkaufen könnten. Er führt an, warum er die Kompetenz für diese Plattformen vor allem bei Stadtwerken sieht und stellt eine Plattform als kostengünstiges Beispiel vor.
Der Autor berichtet von zunehmender Errichtung und dem Betrieb von Solaranlagen ohne EEG-Vergütung. Die Finanzierung dieser förderfreien Projekte erfolge durch Stromlieferverträge oder PPA (Power Purchase Agreements).
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 25. November 2019 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Biomasse sowie zur zweiten gemeinsamen Ausschreibungsrunde für die Förderung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. bzw. 4. November 2019.
Leitsätze:
Die Studie „Analyse der gesamtökonomischen Effekte von Biogasanlagen - MakroBiogas Wirkungsabschätzung des EEG“ des Instituts für ZukunftsEnergie- und StoffstromSysteme (IZES gGmbH), des Deutschen Biomasseforschungszentrums (
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob und wann Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem aufnehmenden Netzbetreiber mitteilen müssen, dass sie für den von ihnen erzeugten und eingespeisten Strom die Einspeisevergütung gemäß § 21 EEG 2017 geltend machen, sowie, ob diese Pflicht bereits vor der erstmaligen Veräußerung – also vor der erstmaligen Einspeisung des Stroms in das Netz – besteht und ob die unterbliebene bzw.
Im Beitrag stellt der Autor die Möglichkeiten des Weiterbetriebs von Fotovoltaikanlagen vor, die demnächst aus der EEG-Förderung fallen. Er geht auf eine mögliche Umstellung auf Eigenversorgung ein, wobei u.U. jedoch hohe Kosten durch zusätzlichen Messaufwand entstehen könnten. Weiterhin betrachtet er auch Vermarktungsmöglichkeiten von Post-EEG-Anlagen.
Der Autor wagt einen Ausblick auf das wirtschaftliche Potenzial der Vermarktung von erneuerbarem Strom nach dem Auslaufen der EEG-Förderung über sog. PPA-Verträge, geht auf die herrschende Unsicherheit ein und erläutert, warum mit dem Abschluss der Verträge nicht zu lange gewartet werden sollte.
Der Autor greift die Problematik der Flächenkonkurrenz beim Anbau von Energiepflanzen wie Mais und Raps für Bioenergie sowie für Nahrungsmittel auf. Vor dem Hintergrund der steigenven Bevölkerungszahl und der sinkenden Flächenverfügbarkeit seien Alternativen zu finden, die z.B. auf den vorgeschriebenen Blühstreifen angebaut werden könnten. Ein weiterer Grund sei der geplante Ausstieg der EU aus der Förderung von Biokraftstoffen.
In dem Aufsatz behandelt der Autor den rechtlichen Rahmen von Mieterstrom. Der Reformbedarf sei groß, so wird u.a. gefordert, die Förderung zu verbessern, den Anlagenbegriff zu lockern, die 100-kW-Grenze anzuheben, Geschäftsmodelle zu ermöglichen, Gewerbeimmobilien mit aufzunehmen, Steuerhürden zu beheben und Kleinstprojekte zu erleichtern.
Die Autorin setzt sich im Beitrag mit der Möglichkeit der Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land auseinander, die einen Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erhalten haben, und weist insbesondere auf den Nachteil der damit verbundenen realen Verkürzung des Vergütungszeitraums hin.
Die Autoren setzen sich mit Bekanntgabe des Erreichens der Zubaugrenze für die Flexibilitätsprämie für Biogas und Biomethan mit der Übergangsfrist zur Geltendmachung eben dieser auseinander.
Die Autoren befassen sich mit der zunehmenden Sektorenkopplung, bis hin zur Digitalisierung durch den Smart Meter-Rollout und die dadurch entstehenden umfangreichen Auswirkungen auf die Versorgungsaufgabe in den Verteilnetzen. Dabei adressiert die von FfE entwickelte Plattform "Altdorfer Flexmarkt" speziell kleine Anlagen, welche ihre Flexibilität regelmäßig dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben.
Die Autorin behandelt in ihrem Beitrag den Schiedsspruch 2019/22 und das Votum 2018/47 der Clearingstelle EEG | KWKG.