Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17. September 2018 die zweite gemeinsame Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen eingeleitet. Teilnahmevoraussetzung für Windenergieanlagen an Land ist die Erteilung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Meldung an das Marktstammdatenregister bis zum 11. Oktober 2018.
Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit mit dem Auslaufen der Vergütung für EEG-Altanlagen und geben eine Einschätzung zu den möglichen Folgen für die EE-Ausbauziele. Hierbei gehen sie insbesondere auf eine Anpassung der Ausbaupfade ein.
Leitsätze: Die Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail ohne die im Antragsformular vorgesehenen, handschriftlich unterzeichneten Eigenerklärungen wahrt nicht die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV für die Förderung von Freiflächenanlagen nach dem ungekürzten Zuschlagswert.
Leitsätze:
Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom.
Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“.
Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre.
Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen
Die Autorin befasst sich im Kontext der im Koalitionsvertrag verankerten Klimaschutzziele mit den Sonderausschreibungen für Windkraftanlagen und Fotovoltaik. Hierbei werden aus Sicht der Autorin Defizite im Gesetzgebungsverfahren aufgezeigt und es wird zudem angemahnt, dass durch die Bedingung der „Aufnahmefähigkeit der entsprechenden Netze“ faktisch eine erneute und verstärkte Mengengrenze installiert wurde.
Der Autor beschäftigt sich in diesem Artikel mit privaten Abnehmeverträgen für Ökostrom (PPAs) als mögliches Geschäftsmodell für erneuerbar erzeugten Strom.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15. August 2018 die 4. Ausschreibungsrunde 2018 für Windenergieanlagen an Land und die 3. Ausschreibungsrunde 2018 für Solaranlagen eingeleitet.
Gebotstermin ist jeweils der 1. Oktober 2018. Die Gebote müssen innerhalb der Abgabefrist bis zum 1. Oktober 2018 (24:00 Uhr) am Bonner Standort der BNetzA eingegangen sein.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17. August 2018 die Ergebnisse der 3. Ausschreibungsrunde 2018 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land bekannt gegeben.
Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) hat in erster Auflage ihre Broschüre zur Flexibilisierung von Biogasanlagen veröffentlicht, in der die Anforderungen des Strommarktes, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Geschäftsmodelle in der Flexibilisierung, der flexible Anlagenbetrieb, das Investitionsprojekt Flexibilisierung und wissenschaftliche Aspekte erläutert werden.
Der Autor analysiert den anhaltenden Trend der Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten trotz des Verbots der Windkraft im Wald in vielen Bundesländern. Fallenden Vergütungspreisen bei Ausschreibungen sowie größerem Kostenaufwand durch höhere Türme, Verträglichkeitsprüfungen und Rodungen stünden geringere Pachtpreise und weniger Verhandlungsaufwand entgegen.
Der Autor beschäftigt sich mit den Regelungen und Vergütungs- sowie EEG-Umlageseitigen Konsequenzen der Anlagenzusammenfassung nach dem EEG 2017.
Die Autoren betrachten auf Basis der bisherigen Erfahrungen mit 17 EEG-Ausschreibungsrunden seit 2015 inwieweit die drei großen Ziele der Durchführung von Ausschreibungen als Fördermechanismus im EEG (Kosteneffizienz, Mengensteuerung und Akteursvielfalt) erreicht wurden.
In dem Interview beantwortet Dr. Sebastian Lovens-Cronemeyer, Vorsitzender und Leiter der Clearingstelle EEG|KWKG, Fragen rund um die Clearingstelle und die aktuelle Situation im Energiesektor.
Die Autoren befassen sich mit der Förderung von PV-Anlagen oberhalb der 750 kW Grenze ohne Ausschreibung. Hierzu gehen sie insbesondere auf die verschiedenen Zusammenfassungsvorschriften ein und klären die Wechselwirkung der Vorschriften untereinander.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 10. Juli 2018 die zweite Ausschreibungsrunde für Biomasseanlagen eingeleitet. Teilnahmevoraussetzung ist die behördliche Genehmigung zur Errichtung der Anlage und deren Meldung an das Anlagenregister bis zum 13. August 2018.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms aus seinen Solaranlagen unter Beibehaltung der bisherigen Einspeisevergütung besitzt, nachdem die Solaranlagen aufgrund eines Brandes zunächst ersetzt und anschließend auf ein anderes Gebäude versetzt wurden.
Leitsätze:
1. Bis zum Eintritt des 31.12.2018 nimmt § 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EEG diejenigen Anlagen von dem Ausschreibungserfordernis aus, die vor dem 01.01.2017 genehmigt und bereits in Betrieb genommen worden sind.
Leitsatz:
Bis zum Eintritt des 31.12.2018 nimmt § 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EEG diejenigen Anlagen von dem Ausschreibungserfordernis aus, die vor dem 01.01.2017 genehmigt und bereits in Betrieb genommen worden sind.