Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Die Autoren geben einen Überblick über verschiedene Vermarktungsmöglichkeiten von Strom aus Windenergie- und Fotovoltaikanlagen. Dazu gehen sie insbesondere auf die Direktvermarktung nach dem EEG, das Marktintegrationsmodell für Fotovoltaikanlagen sowie Direktlieferung und Eigenversorgung ein.
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Vermarktungsoptionen der Betreiber von Photovoltaik- und Windenergieanlagen.
Die Autoren stellen dabei die Direktvermarktung nach dem EEG 2012, das Marktintegrationsmodell für Photovoltaikanlagen sowie vertieft die Direktlieferung bzw. die Eigenversorgung mit den dann entfallenden Entgelten, Abgaben und sonstigen Umlagen vor.
Die Autorin erläutert den rechtlichen Hintergrund des elektronischen Herkunftsnachweisregisters sowie dessen Funktionsweise. Dabei geht sie darauf ein, was ein Herkunftsnachweis ist, woher Energieerzeuger oder Elektrizitätsversorger diese Herkunftsnachweise bekommen und welche Angaben der Herkunftsnachweis enthält. Zudem stellt sie die Systematik des Herkunftsnachweisregisters dar und zeigt, welche Praxisprobleme sich bei der Umsetzung bereits abzeichnen.
Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung zum Zweck der Ermittlung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie i.S.d. § 19 Abs. 1a EEG 2012.
Der durch die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) herausgegebene "Leitfaden Biogas" soll Antworten auf technische, organisatorische, rechtliche und wirtschaftliche Fragen der landwirtschaftlichen Biogaserzeugung und -nutzung geben, und damit ein praxisnahes Handbuch für Anlagenbetreiber sein. Die vorliegende Fassung (7.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet auf ihrer Internetpräsenz einen ausführlichen Frage-Antwort-Katalog für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in Bezug auf die technischen Anforderungen gem. § 6 Abs. 1-3 EEG 2012 an.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. Dezember 2012 ein Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 herausgegeben.
Leitsätze des Gerichts:
Die Clearingstelle EEG hat am 21. März 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell“ beschlossen.
Leitsätze des Gerichts:
In ihrem Beitrag gehen die Autoren u.a. auf die Bedeutung und das Potenzial der Flexibilitätsprämie für Biogas und Biomethan ein.
Hinweise des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) zur Anwendung der „Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“.
Die Autoren geben einen Überblick über die Probleme des Marktprämienmodells nach dem EEG 2012. Dabei gehen sie zunächst auf die Herausforderungen von Markt- und Systemintegration ein bevor sie das Marktprämienmodell des EEG 2012 erläutern und auf dessen Zielaspekte eingehen.
„Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ vom 2. November 2012, die am 7. November 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I S. 2278). Durch diese Rechtsverordnung wird für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g EEG 2012 die Höhe der darin enthaltenen Managementprämie ab dem 1. Januar 2013 gesenkt.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Artikel mit der Pflicht zur Ausstattung der EEG-Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber und deren Umsetzung (Einspeisemanagement). Dabei plädiert er insbesondere für einheitliche Regelungen zur Technik angesichts divergierender Anforderungen der Netzbetreiber.
Im Verfahren zur Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 29. Oktober 2012 den Beschluss BK6-12-153 (s. Anhang) gefasst.
Die Clearingstelle EEG hat am 31. Januar 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Versetzen von PV-Anlagen“ abgeschlossen.
Eine Erweiterung der Anlage zu früher geltenden Vergütungssätzen ist nicht möglich. Ob bei einer Erweiterung einer Solaranlage ein Zahlungsanspruch besteht, hängt davon ab, um welche Art des Zahlungsanspruchs es sich handelt (Zuschlag in einer Ausschreibung oder gesetzlich festgelegter Vergütungssatz).