In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf einen Ersatzbau die Regelungen des EEG 2017 für sog. Nichtwohngebäuden anzuwenden sind; insbesondere, ob § 48 Abs. 3 EEG 2017 erfüllt ist (im Ergebnis bejaht).
Die Autoren widmen sich dem Problem des Umgangs mit Messvorgaben, die sich in der Praxis durch den § 61h EEG 2017 ergeben. Hierbei gehen sie auf die allgemeine Bedeutung der Eigenversorgung und deren Voraussetzungen ein. Zudem werden die beabsichtigten gesetzlichen Neuregelungen analysiert und die Messvorgaben im Zusammenhang mit der Eigenversorgung betrachtet.
Klimaschonende Energieversorgung in Wohnungen und Quartieren – Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen
Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingung der Energieversorgung von Wohnungen und Quartieren. Hierbei gehen sie auf die Bedeutung der dezentralen Versorgung für den Klimaschutz ein und widmen sich dem Mieterstrom-Gesetz sowie weiteren relevanten Gesetzen für die Quartiersversorgung. Abschließend erwägen sie im Ausblick die Nutzung von erneuerbaren Gasen sowie eine Neuregelung der energetischen Gebäudesanierung.
Der Autor geht in seinem Artikel auf die unsicheren rechtlichen Rahmenbedingungen auf Länderebene für den Windenergieaubau ein. In diesem Kontext werden Lösungsansätze aufgezeigt, die die Akzeptanz von Bürgern in den betreffenden Kommunen für neue Windenergie-Projekte erhöhen können. Abschließend wird der Bedarf für ein neues Strommarktdesign verdeutlicht und auf die notwendige Steuerung eines verbrauchsorientierten Anlagenausbaus hingewiesen.
Die Autorin nimmt ein Urteil des OLG Düsseldorf zum Anlass, auf den vorhanden Rechtsschutz von unterlegenen Bietern bei Ausschreibungen nach § 83a EEG 2017 durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) hinzuweisen.
Der Autor befasst sich in seinem Artikel mit der Integration von Solaranlagen zur Bereitstellung von Regelleistung. Es berichtet hierbei über die Erfahrungen des Schweizer Netzbetreibers Swissgrid, der bereits Solarkraftwerke in die Lieferung von Regelleistung einbezieht und geht dann auf die fehlenden regulatorischen Rahmenbedingungen zur Umsetzung in Deutschland ein.
Sachverhalt: Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb von Windenergieanlagen.
Entscheidung: Verneint.
Anbei finden Sie die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus. Ziel der geplanten Änderungen sind eine effizientere Gestaltung des Netzausbaus, eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Optimierung der Stromnetze.
In dem Votumsverfahren war zu klären, ob die abgemilderte Sanktion in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei fehlender Anlagenregistrierung auch dann anwendbar ist, wenn das Einsatzstoff-Tagebuch nach dem 28. Februar vorgelegt worden ist.
Anbei finden Sie die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus. Ziel der geplanten Änderungen sind eine effizientere Gestaltung des Netzausbaus, eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Optimierung der Stromnetze.
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Auftrag gegebene Studie "Erneuerbare-Energien-Vorhaben in Tagebauregionen" ist Teil mehrerer Studien zum Thema Strukturwandel in den Braunkohleregionen. Übergeordnetes Ziel der Ermittlung von Potenzialen für Windenergie und Fotovoltaik in verschiedenen Tagebauregionen ist ein ökonomisch erfolgreicher Strukturwandel im Rahmen der Energiewende.
Leitsätze:
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Der Autor beleuchtet in seinem Artikel die Forschungsarbeit des Frauenhofer ISE und des Herstellers Schmid zu einem effizienten Fabrikkonzept zur Herstellung individueller Solarmodule. Hierdurch sollen die Kosten für spezifische Fassadenmodule, die bislang zu einem großen Anteil in Handarbeit gefertigt werden, gesenkt werden.
Der Autor weist in seinem Artikel auf den bei der Planung von Fotovoltaikanlagen häufig unbeachteten Aspekt der Blendung durch Reflektionen hin. Hierbei benennt er Maßnahmen zur Vermeidung störender Lichtemissionen sowie die relevanten gesetzlichen Regelungen und Vorgaben.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. Oktober 2018 die Ergebnisse der 4. Ausschreibungsrunde 2018 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land sowie die Ergebnisse der 3. Ausschreibungsrunde 2018 für Solaranlagen bekannt gegeben. Es handelt sich hierbei um die technologiespezifischen Ausschreibungen, nicht um die gemeinsame Ausschreibungfür Wind- und Solaranlagen.
Die am 18. Oktober 2018 veröffentlichte VDE-Anwendungsregel Technische Anschlussregeln Mittelspannung (
Mit der seit dem 19. Oktober 2018 geltenden VDE-Anwendungsregel Technische Anschlussregel Hochspannung (TAR Hochspannung) werden neue Anforderungen an in der Hochspannungsebene angeschlossene Erzeugungs- und Kundenanlagen gestellt (Grundlage für die Technische Mindestanforderung der Netzbetreiber gemäß § 19 EnWG).
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte die insbesondere in Ziffer 1 ihres Aufsichtsbescheids aufgeführten Bemängelungen:
a) die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 EEG 2009 müssten im Gutachten dokumentiert werden,
b) die Wesentlichkeit einer Verbesserung könne nicht schon bei jeder Modernisierungsmaßnahme angenommen werden, sondern erst dann, wenn die Modernisierungsmaßnahme in einem möglichst umfänglichen Maße ausgeschöpft würden
Leitsätze:
Der Artikel analysiert Bürgerwindparks bezüglich relevanter Risikofaktoren, die vor einer Investitionsentscheidung gründlich geprüft werden sollten. Zudem wird eine Checkliste vorgestellt, durch die eine Bewertung des Investitionsangebots erleichtert werden soll.
Leitsätze des Gerichts:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin plante die Errichtung von drei Biomasse-Blockheizkraftwerken (BHKW) für das Jahr 2019.
Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei PV-Anlagen, welche getrennt i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf einem Grundstück betrieben wurden, bei späterer Anlagenzusammenfassung und Aufteilung des Grundstücks dann weiterhin als eine Anlage zu betrachten seien.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte (Netzbetreiberin) eine Entschädigung an die klagende Windenergieanlagenbetreiberin in insgesamt 18 Fällen zu zahlen hat, in denen der erzeugte Strom von der Netzbetreiberin wegen Netzausbaumaßnahmen nicht abgenommen wurde. Des Weiteren zur Frage, ob ein Anspruch auf Härtefallentschädigung besteht.