Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“.
Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre.
Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen
Die Autorin befasst sich im Kontext der im Koalitionsvertrag verankerten Klimaschutzziele mit den Sonderausschreibungen für Windkraftanlagen und Fotovoltaik. Hierbei werden aus Sicht der Autorin Defizite im Gesetzgebungsverfahren aufgezeigt und es wird zudem angemahnt, dass durch die Bedingung der „Aufnahmefähigkeit der entsprechenden Netze“ faktisch eine erneute und verstärkte Mengengrenze installiert wurde.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit Entwicklung und Status der Energiewende in Deutschland. Da Klimawandel und Energiewende internationale Phänomene seien, gibt er zunächst einen Überblick über die Entwicklungen und Vorgänge auf internationaler und EU-Ebene.
In ihrem Beitrag beleuchtet die Autorin den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum sog. EU-Winterpaket und arbeitet die unterschiedlichen Positionen der Kommission, des Ministerrates und des EU-Parlaments zu einzelnen Streit- bzw. Kritikpunkten heraus.
Die Studie “Grid Intelligent Solar” der SolarPower Europe beschäftigt sich mit dem Netzanschluss von Fotovoltaik-Großkraftwerken. Zukünftig würden diese eine entscheidende Rolle spielen: schon in 2017 wurde weltweit deutlich mehr PV-Kapazität zugebaut als fossile und nukleare Kraftwerke zusammen. Grund hierfür sei, neben der von vielen Akteuren erkannten Dringlichkeit für den Klimaschutz, vor allem die günstigeren Stromgestehungskosten.
Der Autor beschäftigt sich in diesem Artikel mit privaten Abnehmeverträgen für Ökostrom (PPAs) als mögliches Geschäftsmodell für erneuerbar erzeugten Strom.
Das vom Umweltbundesamt (UBA) beauftragte und durch Becker Büttner Held durchgeführte juristische Kurzgutachten, untersucht aus Sicht des Wettbewerbsrechts die Auswirkungen des geplanten Regionalnachweisregisters (RNR) des UBA auf die Vermarktung von regionalem Strom. Hierbei wird insbesondere auf die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche sowie die Auswirkungen des ausweisens von regionalem Strom durch das RNR eingegangen.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedskläger ihre Wasserkraftanlagen ertüchtigt und seit Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme gegen die Schiedsbeklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 40 Abs. 2 EEG 2017 für den jeweils in ihren Anlagen erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom haben (im Ergebnis bejaht).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22
Die EU-Kommission hat am 22. August 2018 das Dokument SA.49522 "Reductions on EEG-surcharges for self-supply of electricity in high energy efficient cogeneration installations that entered into operation after July 2014" (im Anhang zum Download zur Verfügung gestellt) veröffentlicht.
Die Studie von Agora Energiewende in Zusammenarbeit mit dem The Regulatory Assistance Project (RAP) und Raue LLP befasst sich mit der Intransparenz der Energienetzregulierung in Deutschland. Hierbei wird auf die fehlende regelmäßige Analyse des Erfolgs der Anreizregulierung, die Kosten der Intransparenz für die Stromkunden und auf die rechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen.
Sachverhalt: Ein Naturschutzverband hatte im Eilrechtsverfahren gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Beigeladene wendet sich hiergegen mit einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. Im Vordergrund steht die Rechtsfrage, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden war.
Ergebnis: Verneint.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15. August 2018 die 4. Ausschreibungsrunde 2018 für Windenergieanlagen an Land und die 3. Ausschreibungsrunde 2018 für Solaranlagen eingeleitet.
Gebotstermin ist jeweils der 1. Oktober 2018. Die Gebote müssen innerhalb der Abgabefrist bis zum 1. Oktober 2018 (24:00 Uhr) am Bonner Standort der BNetzA eingegangen sein.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17. August 2018 die Ergebnisse der 3. Ausschreibungsrunde 2018 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land bekannt gegeben.
Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) hat in erster Auflage ihre Broschüre zur Flexibilisierung von Biogasanlagen veröffentlicht, in der die Anforderungen des Strommarktes, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Geschäftsmodelle in der Flexibilisierung, der flexible Anlagenbetrieb, das Investitionsprojekt Flexibilisierung und wissenschaftliche Aspekte erläutert werden.
Die Autorin setzt sich mit der zeitweisen Aussetzung der Genehmigungspflicht bei der Teilnahme an Ausschreibungen von Bürgerenergieprojekten im Bereich der Windenergie auseinander. Einerseits sei mit der ursprünglichen Erleichterung für derartige Projekte das Ziel echter Bürgerenergieprojekte verfehlt worden, andererseits sei die Vorfinanzierung nun erschwert. Die Autorin diskutiert auch eine De-minimis-Regel, nach der sich Windparks mit einer Leistung bis zu 18 MW keiner Auktion stellen müssten.
Die Autorin beschäftigt sich in Ihrem Beitrag mit der frühzeitigen Vermeidung von Schäden an Windenergieanlagen. Hierbei geht sie auf die typischen betroffenen Komponenten wie Getriebe und Elektronik ein, erläutert die Ursachen von auftretenden Defekten und gibt Hinweise zur Erkennung und Vermeidung von sich ankündigenden Schäden.
Der Autor analysiert den anhaltenden Trend der Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten trotz des Verbots der Windkraft im Wald in vielen Bundesländern. Fallenden Vergütungspreisen bei Ausschreibungen sowie größerem Kostenaufwand durch höhere Türme, Verträglichkeitsprüfungen und Rodungen stünden geringere Pachtpreise und weniger Verhandlungsaufwand entgegen.
Der Autor erläutert die neuen Möglichkeiten für Stadtwerke und Verteilnetzbetreiber, Geschäftsmodelle im Rahmen der Digitalisierung zu bilden. Hierzu stellt er die Konzepte zweier Modellstädte, Emden und Wuppertal, vor. Kernpunkte der Geschäftsmodelle im Rahmen der Digitalisierung seien Smart Metering, Internet der Dinge (Lastmanagement im Haushalt), vollautomatisierte Rechnungsprozesse und die Blockchain-Technologie.
Der Autor beschäftigt sich mit den Regelungen und Vergütungs- sowie EEG-Umlageseitigen Konsequenzen der Anlagenzusammenfassung nach dem EEG 2017.
Der Autor geht auf die zukünftig für viele alte Windenergieanlagen beim Rückbau notwendige Beseitigung des Beton-Fundaments ein. Hierbei beschreibt er die schrittweise Vorgehensweise und verschiedene Möglichkeiten der Fundamentbeseitigung. Die rechtlichen Vorschriften hierzu seien jedoch verwirrend und es gebe keine einheitliche Auffassung, ob das komplette Fundament entfernt werden müsse oder nur dieses nur zu Teilen aus dem Boden geholt werden solle. Dies sei von großer Bedeutung, da die Entsorgung des Materials bei den Kosten des Rückbaus eine erhebliche Rolle spiele.
Der Autor beschreibt die in der Stadt Tübingen eingeführte Fotovoltaik-Pflicht für Neubauten von Gebäuden, welche formal in Grundstückskaufverträgen verankert wird, sofern die Stadt der vorherige Grundbesitzer ist. Die Zulässigkeit solcher Auflagen sei jedoch umstritten. Andere Städte seien bereits zuvor mit ähnlichen Ambitionen zumindest teilweise gescheitert. Der Autor geht im Rahmen des Tübinger Konzepts auch auf die alternativ gestattete Pachtmöglichkeit einer Fotovoltaikanlage ein.