Die Nutzung der kleinen Wasserkraft in Deutschland im Spannungsfeld von Klima-, Natur- und Gewässerschutz. Hintergrundpapier des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Februar 2008 In Deutschland hat die Wasserkraftnutzung (Stand: 2006) nach der Windenergie den zweithöchsten Anteil an Strom unter den erneuerbaren Energien. Die Wasserkraft weist einen hohen Wirkungsgrad auf und kann nachfragegerecht Strom zur Absicherung der Grundlast produzieren. Mit der Nutzung der Wasserkraft konnten 2006 etwa 23,5 Mio t CO2-Emissionen eingespart werden.
Zur Frage, ob eine Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf die Klage eines Nachbarn allein deswegen aufzuheben ist, weil eine gebotene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht durchgeführt worden ist (verneint).
Der Beitrag beschreibt zunächst die Nutzung regenerativer Wasserkraft zur Stromerzeugung in Deutschland von 1976 bis 2005. Im Anschluss analysieren die Verfasser das Wasserkraftpotential unter Berücksichtigung der Besonderheiten der alten und neuen Bundesländer. Für nachvollziehbar wird ein technisch nutzbares Potential von 25,5 TWh/a gehalten.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlament und des Rates zur Förderung Erneuerbarer Energien, inoffizielle Fassung (der Öffentlichkeit zugänglich gemacht durch Friends of the Earth; englisch). Der vorab bekannte gewordene Vorschlag würde, wenn er unverändert in Kraft träte, die Mitgliedstaaten der EU verpflichten, bis 2020 bestimmte Mindestanteile Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung und an der Bereitstellung von Kraftstoffen zu erreichen.
Der Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) befasst sich mit der Umsetzung der in der Kabinettsklausur am 23./24. August 2007 in Meseberg beschlossenen Eckpunkte für ein Integriertes Energie- und Klimaprogramm.
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV) sowie Verordnung zur Zulassung bestimmter biogener Öle, die als Biokraftstoff auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden können (Verordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle – 38. BImSchV) Beschluss der Bundesregierung vom 5.12.2007
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Erzeugung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff (Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung - BioNachV). Unter Federführung des Bundesfinanzministeriums sollen die Förderkriterien und Standards in der „Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung“ festlegt werden.
Zukünftiger Ausbau erneuerbarer Energieträger unter besonderer Berücksichtigung der Bundesländer. Endbericht für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Forschungsstelle für Umweltpolitik der Freien Universität Berlin, Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften, Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft Die Bundesländer können einen wichtigen Beitrag zum Ausbau des Regenerativsektors leisten. Zu diesem Schluss kommt die vorgenannte Studie der Forschungsstelle für Umweltfragen (ffu) der Freien Universität Berlin.
Referentenentwurf zum Umweltgesetzbuch (UGB 2009). Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Referentenentwurf für das Umweltgesetzbuch (UGB) fertig gestellt und den Ressorts zugeleitet. Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.
Monitoringbericht 2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan (EEAP) der Bundesrepublik Deutschland Gemäß EU-Richtlinie über "Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen" (2006/32/EG) hat das für Energieeffizienz und Energieeinsparung zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Europäischen Kommission den ersten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan (EEAP) vorgelegt.
Leitsätze (Auszug): Lässt eine Fernwärmeversorgungssatzung keine Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für die nachträgliche Nutzung regenerativer Energiequellen durch bereits angeschlossene Grundstücke zu, entspricht sie insoweit nicht der landesrechtlich gebotenen Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs unter Berücksichtigung von §§ 3 Satz 3, 35 AVBFernwärmeV und der Staatszielbestimmungen in Art. 31 Abs. 3 ThürVerf bzw.