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Rechtsprechung– 9 U 21/13
Aktenzeichen: 9 U 21/13

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Windenergieanlagenbetreiber Ersatzansprüche gegenüber einer Netzbetreiberin aufgrund ihrer Zuweisung eines von dem Begehren des Anlagenbetreibers abweichenden Netzverknüpfungspunkt und der dadurch für den Anlagenbetreiber entstandenen Mehrkosten geltend machen kann.

Ergebnis: Verneint.

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Aufsatz

Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über ausgewählte Probleme und Rechtsentwicklungen beim Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen.

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Aufsatz

Der Autor stellt in seinem Artikel den Ortsnetzspeicher aus Fechheim vor, einem kleinen Ort im Landkreis Coburg. Die Blei-Gel-Batterien mit einer totalen Speicherkapazität von 240 kWh würden den in Fechheim über die Mittagsstunden produzierten Solarstrom einspeichern und in Bedarfszeiten in das Netz zurückspeisen. Das dortige Niederspannungsnetz soll damit entlastet und stabilisiert werden.

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Aufsatz

Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Rechtslage nach dem Urteil des BGH vom 10. Oktober 2012 (Az. VIII ZR 362/11) zur Frage der Bestimmung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunktes für den Netzanschluss von EEG-Anlagen ein.

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Aufsatz

Basierend auf dem BGH Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az. VIII ZR 362/11) erörtern die Autoren die Frage des Verknüpfungspunktes bei Fotovoltaikanlagen.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EnWG 2011, NAV

Der Autor diskutiert in seinem Beitrag - unter Einbeziehung der einschlägigen technischen Regelwerke wie der DIN VDE 0100-551 - mögliche Sicherheitsrisiken bei der Installation und dem Betrieb von sogenannten Plug-in-Solaranlagen. Diese speisen über Haushaltssteckdosen in den Endstromkreis ein, wo der in ihnen erzeugte Strom direkt verbraucht werden kann. 

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Aufsatz
Gesetzesbezug: ohne Gesetzesbezug

Der Autor geht in diesem Beitrag auf die Thematik ein, dass nun auch kleine PV-Anlagen vom jeweiligen Netzbetreiber durch Fernsteuerung regelbar sein müssen.

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Rechtsprechung– 99 O 127/11
Aktenzeichen: 99 O 127/11

Zu der Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der einen Offshore-Windpark verspätet an sein Netz anbindet, den Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzen muss (hier: verneint. Verzug setze gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung voraus.

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Aufsatz

Die Autoren besprechen in ihrem Beitrag das Urteil des BGH zum Netzverknüpfungspunkt von PV-Anlagen mit einer Leistung größer als 30 kW (

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Votum 2013/51– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/51

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die auf demselben Grundstück errichteten Fotovoltaikanlagen mehrerer verwandtschaftlich verbundener Anlagenbetreiberinnen und -betreiber mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt 79,5 kVA gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 an dem bestehenden Anschluss des

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Aufsatz

Der Autor untersucht die Anschlussverpflichtung von Netzbetreibern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EEG 2012 und die rechtlichen Problematiken, die sich daraus ergeben.

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Rechtsprechung– VI-3 Kart 165/12 (V)
Aktenzeichen: VI-3 Kart 165/12 (V)

Leitsätze des Gerichts:

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Die Norm DIN VDE 0100-520 Errichten von Niederspannungsanlagen (Teil 5-52: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Kabel- und Leitungsanlagen) mit Ausgabe im Juni 2013 regelt die Auswahl und Errichtung von Kabel- und Leitungsanlagen. Als Kabel- und Leitungsanlagen gelten dabei die Gesamtheit eines bzw. mehrerer Kabel, Leitungen oder Stromschienen sowie deren Befestigungsmittel und ggf. deren mechanischer Schutz.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: ohne Gesetzesbezug

Der Autor stellt die sogenannten Plug-in-Systeme vor, mit denen Solarstrom direkt in die Steckdosen eingespeist wird und geht dabei auf die damit verbundenen Sicherheitsrisiken und die einschlägigen technischen Regelwerke ein.

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Votum 2013/35– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/35

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen hat, die Fotovoltaikanlage der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 26,4 kW unverzüglich anzuschließen und ob de

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Aufsatz

Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 6 Nr. 1 EEG 2009 (§ 6 Abs. 1 EEG 2012), die zusätzlich zu den vom Netzbetreiber definierten technischen Anschlussbedingungen erfüllt sein

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Der Autor erläutert die Vorschriften, nach denen Übertragungsnetzbetreiber für den verzögerten Netzanschluss von Offshore-Windenergieanlagen haften müssen. Dabei geht er sowohl auf die Haftungsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen ein und bespricht sodann den Belastungsausgleich, bevor er das System einer Bewertung unterzieht.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Der Autor geht in seinem Beitrag auf die sich zunehmender Beliebtheit erfreuenden sog. Plug & Play-Solaranlagen ein und erörtert dabei u.a. die für diese geltenden (technischen) Regelungen sowie die Wirtschaftlichkeit der am Markt angebotenen Plug & Play-Module.

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Rechtsprechung– 6 O 258/10
Aktenzeichen: 6 O 258/10

Leitsätze

1. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 macht nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:

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