Der Autor informiert über die Rechtslage und Handlungsoptionen für Anlagenbetreiber im Falle von Rückforderungsansprüchen durch den Netzbetreiber wegen fehlender technischer Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Fotovoltaik-Anlagen über 100 kW. Dabei diskutiert er auch die Frage, ob für die Abrufung der Ist-Einspeisung zwingend eine registrierende Lastgangmessung (RLM) vorzuhalten ist.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wo der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2012 für die PV-Installation des Anlagenbetreibers mit einer installierten Leistung von 26,56 kWp ist und ob der Anlagen
Leitsatz des Gerichts:
Der Autor beleuchtet den Referentenentwurf zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, welches u.a. das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) beinhaltet.
Der Beitrag untersucht den wirtschaftlichen Betrieb von Güllebiogasanlagen mit einer installierten Leistung bis 75 Kilowatt. Dabei wird der negative Regelenergiemarkt als besonders interessant vorgestellt. Als Möglichkeit zur Senkung der Investitionskosten werden sogenannte Bauherrenmodelle vorgestellt.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Ersatzanspruch auf die entgangene Einspeisevergütung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch bei Abschaltungen von mehreren Windenergieanlagen während eines durchgeführten Netzausbaus nach § 9 EEG 2009 besteht, wenn der Netzausbau zeitweise die Netzkapazität einschränkt.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zur Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz, das am 23. Februar 2015 im Hotel Aquino in Berlin stattfand.
Der Autor stellt verschiedene Marktentwicklungen bei der Nutzung von Solarspeichern für Systemdienstleistungen vor und kombiniert dies mit einem tabellarischen Überblick über das entsprechende Angebot deutscher Unternehmen auf der Intersolar-Messe 2015.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme im November 2011 mit Fotovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme im August 2012, die auf demselben Gebäude angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die PV-Installation des Anlagenbetreibers gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 grundsätzlich das E
Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Betreiber einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält.
Ergebnis: Verneint.
Der Autor stellt das mit einer Leistung von 10 MW derzeit grösste Batteriekraftwerk Europas im brandenburgischen Feldheim sowie weitere Batteriespeicher-basierte erneuerbare Energien Projekte für den Primärregelenergiemarkt vor.
Der Autor geht im 3. Teil seiner dreiteiligen Aufsatzserie auf die Direktvermarktung von eigenerzeugtem Strom ohne und mit Durchleitung im Verteilnetz sowie die damit verbundenen Hürden und Kosten ein. U.a. stellt er verschiedene Modelle aus der BHKW- und PV-Branche vor, bei denen Letztverbraucher selbst zum Eigenstromversorger werden.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die PV-Installation der Anlagenbetreiberin gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (s. Anhang).
Laut Entwurf ist für die Digitalisierung im Wesentlichen Folgendes erforderlich:
Die Autorinnen geben einen Überblick über ausgewählte Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG. Danach hat diese im Berichtszeitraum sowohl die Empfehlung 2014/27 zum Thema „Zulassung der Anlage nach Bundesrecht“ und die
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 20. Januar 2016 (s. Anhang).
Im Wesentlichen geht es um folgende Kernthemen:
Absenkung/Abschaffung der EEG-Umlage
In dem Beitrag werden aktuelle technische und wissenschaftliche Ansätze zu Regelungstechniken und -verfahren behandelt, welche insbesondere im Bereich Windkraft eine zunehmende Bereitstellung von Systemdienstleistungen für den stabilen Netzbetrieb durch erneuerbare Energien ermöglichen könnten. Neben Themen wie Regelenergie, Blindleistung oder Momentanreserven beleuchtet der Autor auch aus seiner Sicht Fehlstellen im regulatorischen Rahmen.
Der Autor beschreibt verschiedene Optionen, vernetzte dezentrale Erzeugungs- und Speicheranlagen als virtuelle Kraftwerken zu betreiben. Die Realisierung der Vorteile solcher Systeme, wie die Bereitstellung von Ausgleichsdienstleistungen und die Etablierung neuer Geschäftsmodelle, sei abhängig vom Abbau von Zugangsbarrieren für kleinere, flexiblere Anbieter im neuen Strommarktdesign.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Netzbetreiber verpflichtet ist, eine Windenergieanlage (WEA) am nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt (NVP) anzubinden und bei der Zuweisung des NVP zukünftig absehbare Veränderungen an der Netzsituation berücksichtigen muss.
Ergebnis: Verneint.
Der Aufsatz befasst sich mit der Entschädigungsberechnung in Fällen der Verzögerung, Störung oder Wartung des Netzanschlusses von Offshore-Windenergieanlagen, wenn diese nach der geförderten Direktvermarktung vergütet werden.
Der Autor widmet sich in diesem Aufsatz der kaufmännischen Betriebsführung von Windparks, insbesondere dem Bereich der Vermarktung, und geht dabei auch auf die Marktprämienverordnung (MaPrV) ein. Dabei problematisiert er u.a. die Vielfalt der Akteure sowie die Nicht-Förderung von Neuanlagen bei mindestens sechsstündigem negativem Strompreis.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Windpark, den die beklagte Netzbetreiberin im Rahmen des "Systemsicherheitsmanagements" - aufgrund einer unzulässigen Belastung der Netztransformatoren durch eine Starkwindfront - mehrfach regelt.
Ja - unter bestimmten Voraussetzungen.
Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung oder der Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom kann bestehen, auch wenn die für die Jahresabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (z.B. Gutachten eines Umweltgutachters oder Zählerstand) nach dem 28. Februar übermittelt werden. Jedenfalls besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber.