Durch das am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene "Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550, s. Anhang), das am 15. November 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2004 erstmals geändert.
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Sachverhalt: Die Kläger (Anlagenbetreiber) betreiben eine PV-Anlage auf einem Grundstück, mit bereits bestehenden Hausanschluss. Da die Einspeisung über diesen Hausanschluss aus technischen Gründen nicht möglich war, musste eine Verbindung zur nächsten Trafo-Station errichtet werden.
„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
Sachverhalt: Der Kläger betreibt seit 1995 eine Biogasanlage, mit der er Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) einspeist. Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Stallgebäude eine Photovoltaikanlage, aus der er weiteren Strom an die Beklagte liefern wollte. Für die Stromlieferung aus der Biogasanlage und der Solaranlage war die bestehende Leitung jedoch zu schwach ausgelegt, weshalb die Beklagte ein weiteres Luftkabel als Parallelleitung zog. Um die Kosten dieser Zweitleitung streiten die Parteien.
EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen.
Die Einspeise- und Vergütungsregelungen des StrEG und des EEG 2000 sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag.
Der Betreiber einer Biogasanlage hat aus § 3 Abs. 1 EEG 2000 einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss und Energieabnahme, nicht nur auf den Abschluss eines dahingehenden Vertrages. Bei einer Erweiterung der Biogasanlage erstreckt sich der Anspruch auch auf die Verstärkung von Stromleitungen und die etwaige Errichtung einer Trafostation auf Kosten des Netzbetreibers.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) fordert von der Beklagten (Netzbetreiberin) den Anschluss ihrer Windkraftanlagen an ihr Netz. Die Netzbetreiberin ist der Ansicht, dass die Einspeisung in das Netz technisch nicht möglich und vom Abschluss eines Netzanschlussvertrages abhängig sei.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) ist der Ansicht, dass die Beklagte (Netzbetreiber) gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2000 die Kosten für die Verlegung der Leitung zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafo-Station tragen müsse, denn es handele sich um eine Maßnahme zum Ausbau des von der Beklagten betriebenen Stromnetzes.
Entscheidung: Bejaht.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) geht davon aus, dass der Einspeisewillige aus § 3 Abs. 1 Satz 4 EEG 2000 einen Anspruch auf kostenlose Offenlegung der Netzdaten hat, einschließlich solcher Daten, die sich aus Berechnungen und weitergehenden Ermittlungen ergeben.
Durch das
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) wurde das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) zum 1. April 2000 abgelöst.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat.
Ergebnis: Bejaht.
Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz (Stromeinspeisungsgesetz - genannt StrEG, StromEinspG oder StrEsG). Das Stromeinspeisungsgesetz war der Vorläufer des EEG.
Im Anhang finden Sie Materialien zu den Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung des bzw. zu Änderungen am Stromeinspeisungsgesetz in 1990, 1994 und 1998.
Eichordnung (EichO) vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035), trat gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11.
Die Stromerzeugung aus Windenergie steigt kontinuierlich - und stellt Netzbetreiber sowie Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber vor neue Aufgaben. Die Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (Systemdienstleistungsverordnung - SDLWindV) setzt Anreize und Anforderungen, um Windenergieanlagen zur Stützung der Stabilität der Elektrizitätsversorgung heranzuziehen.
Der Anwendungshinweis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) soll Klarheit über die technischen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2