Direkt zum Inhalt

Das Urteil des OLG Naumburg vom 16.05.2013 zum Anlagenbegriff und seine Folgen

Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag kritsch mit dem am 16. Mai 2013 ergangenen Urteil des OLG Naumburg (2 U 129/12) unter Berücksichtigung des BGH-Urteils zum Anlagenbegriff vom 23. Oktober 2013 (VIII ZR 262/12) auseinander. Sie geben zunächst einen Überblick über den Diskussionsstand zum Anlagenbegriff und gehen sodann auf den Sachverhalt, der dem OLG-Urteil zugrunde lag, ein.

Gegenstand der Entscheidung war die Klage eines Anlagenbetreibers gegen den zuständigen Netzbetreiber auf eine höhere EEG-Vergütung. Nach Auffassung des Anlagenbetreibers stellen seine drei BHKW jeweils selbstständige Anlagen dar, die weder auf Grundlage des Anlagenbegriffs gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 noch gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 zusammenzufassen sind.

Das OLG Naumburg ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Stattdessen legte es den weiten Anlagenbegriff zugrunde und ging lediglich von zwei getrennten Anlagen aus. Das dritte BHKW, das sich in einer räumlichen Entfernung von etwa 100 bis 150 m zu den zwei Biogasanlagen befand, ordnete es entweder der Anlage 1 oder 2 zu, je nachdem woher das gerade eingesetzte Biogas stammte. Darüber hinaus sind die beiden Biogasanlagen und die jeweiligen BHKW nach Ansicht des OLG gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 zur Ermittlung der Vergütung zusammenzufassen. Die Ausnahmeregelung des § 66 Abs. 1a EEG 2009 fände vorliegend keine Anwendung.

Die Autoren merken in ihrer Würdigung der Urteilsgründe an, dass die Entscheidung im Ergebnis zwar teilweise vertretbar sei, die Begründung aber durchgehend zu kurz greife und der komplexen Materie des Anlagenbegriffs nicht gerecht werde. Bemängelt wird außerdem, dass dem Anlagenbetreiber der Bestandsschutz gemäß § 66 Abs. 1 a EEG 2009 ohne vernünftige Begründung verweigert wurde. Des Weiteren wird kritisch gesehen, dass das OLG sich trotz der räumlichen Entfernung des dritten BHKWs zu den Biogasanlagen nicht mit der Frage befasst hat, ob dieses BHKW eine eigenständige Anlage i.S.d. EEG darstellt. Die Argumentation des Gerichts vermenge zudem, nach Auffassung der Autoren, Fragestellungen zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme. Abschließend wird kritisiert, dass das OLG Naumburg die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt habe und eine Revision nicht zuließ. 

Datum
Autor(en)

Hartwig von Bredow und Steffen Herz

Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 4/2013, 209-215