Zu der Frage, ob die Anforderung des § 32 EEG 2009 der Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ bedeutet, dass der Bebauungsplan rechtmäßig bzw. wirksam sein müsse (hier: verneint.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf Gebäuden installiert sind, die nach einer Parzellierung auf zweier im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragenen Flurstücken belegen sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19
Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob § 16 Abs. 4 lit c) EEG 2009 der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stroms gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009
Durch das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2012 S. 2370) wurde das EEG 2012 zum vierten Mal geändert. Das Gesetz gilt ab dem 28. Dezember 2012 (mit Ausnahme von Artikel 2).
1. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 macht nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.
Die Clearingstelle EEG hat am 27. März 2013 den Hinweis zu dem Thema „NawaRo-Bonus für Zünd- und Stützfeuerung bei vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommenen Anlagen“ beschlossen.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Voraussetzungen der Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 und setzt sich anschließend mit der Auslegung der Begriffe des »selbständigen Unternehmensteils« bzw.
Der Autor nimmt in seinem Beitrag eine rechtliche Analyse des Pacht- und Betriebsführungsmodells vor und erläutert dies beispielhaft für Blockheizkraftwerke (BHKW).
Die Autorin geht in ihrem Beitrag auf die Problematik der Anlagenzusammenfassung zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für Gebäude-Photovoltaikanlagen ein.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die frühere Nutzung einer Fläche zur Intensivtierhaltung eine wirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 darstellen kann.
Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung zum Zweck der Ermittlung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie i.S.d. § 19 Abs. 1a EEG 2012.
Die Clearingstelle EEG hat in ihrer Sitzung vom 24. September 2009 das Empfehlungsverfahren zu dem Thema „Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Altanlagen ohne PV-Anlagen“ mit einem ausführlich begründeten Beschluss eingestellt.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seiner in Industriebauweise errichteten Lagerhalle angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5
Die Clearingstelle EEG hat am 10. Juni 2009 ihre Empfehlung zum Thema „Anlagenzubau bei Fotovoltaikanlagen über den Jahreswechsel 2008/2009“ abgegeben. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Der Autor behandelt in seinem Beitrag die zivilrechtliche Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Betreiber einer Offshore-Windenergieanlage für die verzögerte Netzanbindung.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag unter anderem auf den Rechtsrahmen zur Systemstabilität und dabei auf die Eingriffsrechte der Übertragungsnetzbetreiber in die Kraftwerksfahrweise sowie auf die Vorrangregelung für EEG- und KWK-Anlagen ein.
In diesem Beitrag werden das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und das EEG in ihren jeweiligen Gesetzeszwecken, Anwendungsbereichen, der Implementierung ökonomischer Instrumente und der in ihnen enthaltenen umweltrechtlichen Leitprinzipien miteinander verglichen.
3. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers lässt sich nur dann annehmen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang mit der Systematik des Gesetzes oder mit
der Gesetzesbegründung und der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend sicher erkennen lässt, dass eindeutig etwas anderes gemeint war, als im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommt.
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "
Der Autor stellt in seinem Beitrag die Möglichkeiten für Biogasanlagen vor, sich am Regelenergiemarkt zu beteiligen und die Flexibilitätsprämie in Anspruch zu nehmen.