Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seiner in Industriebauweise errichteten Lagerhalle angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 gegen den zuständigen Netzbetreiber hat (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Eine Fotovoltaikanlage kann auch dann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sein, wenn zur Hinterlüftung ein Zwischenraum zwischen der Fotovoltaikanlage und der Außenwand des Gebäudes besteht.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.