Der Autor geht in diesem Beitrag auf die im Zuge der Managementprämienverordnung (MaPrV) angeordnete Senkung der Managementprämie und den sog. Fernsteuerbarkeitsbonus im Rahmen der Direktvermarktung ein.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die Vergütungsvorschriften nach dem EEG 2012 bei der Verstromung von Biomethan sowie die gaswirtschaftliche Bilanzierung und Nachweisführung nach dem EEG 2012 ein.
Die Autoren stellen verschiedene Modelle des Eigen- bzw. Selbstverbrauchs von Strom vor und prüfen, bei welchen Modellen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 (ab 04/2012) eine Befreiung des Stromverbrauchers von der EEG-Umlage möglich ist.
Die Autoren stellen den Rechtsrahmen des Herkunftsnachweisregisters, seine Beziehung zum EEG und zum EnWG sowie praxisrelevante Abläufe im Register vor.
Die Autoren vergleichen die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Zusammenfassung mehrerer Stromentnahmestellen für die Netzentgeltabrechnung mit den Pooling-Vorschriften anderer europäischer Staaten.
Der Autor behandelt in seinem Beitrag die aufgrund der Managementprämienverordnung (MaPrV) zum 1. Januar 2013 eingeführte Absenkung der Managementprämie für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nicht fernsteuerbar sind (sog. Fernsteuerbarkeitsbonus).
In seinem Beitrag behandelt der Autor die Vereinbarkeit des EEG mit Freiheitsrechten, die Vereinbarkeit des EEG mit dem Gleichheitssatz sowie die Beurteilung der EEG-Umlage aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht.
Der Autor diskutiert die rechtlichen Möglichkeiten, um beim Eigenverbrauch und beim Verkauf von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach dem EEG 2012 von der sog. EEG-Umlage befreit zu werden, bzw. diese zu reduzieren.
In diesem Beitrag diskutiert die Autorin den rechtlichen Klärungsbedarf, der sich aus ihrer Sicht hinsichtlich der technischen Vorgaben für PV-Anlagen bis 100 kW gem. § 6 EEG 2012 ergibt.
In diesem Beitrag fasst die Autorin das 12. Fachgespräch der Clearingstelle EEG am 20. September 2012 zum 1. Änderungsgesetz des EEG 2012 - der sogenannten PV-Novelle - zusammen und geht auf die sich infolgedessen ergebenden rechtlichen Unsicherheiten ein.
Von einer „Erweiterung“ oder einem „Erweitern“ einer Solaranlage spricht man dann, wenn die installierte Leistung vergrößert wird. Dies kann entweder durch ein Hinzufügen von Modulen geschehen, oder, im Rahmen eines gleichzeitigen Repowerings (siehe dazu unten), wenn Module durch leistungsstärkere Module ersetzt werden.
Zu der Frage, ob die Klägerin einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich ihrer Zahlungen der EEG-Umlage hat, weil die EEG-Umlage nicht mit der Finanzverfassung im Einklang stehe (hier: verneint. Die Leistung der Klägering sei nicht rechtsgrundlos erfolgt).
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die in der Niederspannungsrichtline VDE-AR-N-4105 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) ein.
Der Beitrag geht auf den geplanten Auf- und Ausbau einer Smart-Metering-Infrastruktur und dessen Auswirkungen auf Verteilnetz- und Messstellenbetreiber ein.
Die Autoren stellen u.a. anhand von Fallbeispielen die Folgen des Austausches und Zubaus von BHKW (sog. Repowering) auf den Vergütungsanspruch für Strom aus Biogasanlagen gem. EEG 2012 dar.
Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung der Fachkonferenz des VDI-Wissensforum zum Thema "Bedarfsorientierte Stromerzeugung aus Biogas und Biomethan" vom 18. und 19. September 2012.
Zu der Frage, ob eine KWK-Anlage gleichzeitig dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterliegen kann (hier: verneint).
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier verneint. Bei der Galopprennbahn handele es sich nicht in all ihren Nutzungsflächen um bauliche Anlagen.
Die Autorin stellt in ihrem Beitrag die Neuregelungen zu Kundenanlagen in § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG vor. Dazu erörtert sie in Teil I des Beitrags unter welchen Voraussetzungen eine Kundenanlage vorliegt.
Zu der Frage, ob für den Inbetriebnahmezeitpunkt einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie auch dann auf die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft abzustellen ist, wenn der Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie zunächst ein technisch notwendiger konventioneller Anfahrbetrieb mit fossilen Brennstoffen vorausgeht (hier: bejaht.
Zu der Frage, ob ein Pachtvertrag für eine landwirtschaftliche Fläche auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fristlos vom Pächter gekündigt werden kann, wenn sich nach Vertragsschluss die gesetzlichen Grundlagen, auf denen das Rechtsgeschäft beruhte, wesentlich geändert haben und für den Vertragspartner die Nutzung der Fläche zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage erkennbar war und nicht beanstandet wurde (hier bejaht).