Sachverhalt: Zur Frage, ob der Grundversorger gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage unrechtmäßig einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) geltend mache, sofern kein Strombezug seitens des Betreibers erfolge.
Sachverhalt: Die Klägerin unterhält Verträge mit Endkunden, in deren Rahmen sie „Energiedienstleistungen“ erbringt. Die Beklagte ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen (ÜNB) in Deutschland. Die Parteien streiten um den Belastungsausgleich nach dem EEG 2012 und EEG 2014 (Bundesweiter Ausgleich).
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das zu geringe Angaben über die monatlich gelieferte Strommengen machte, Fälligkeitszinsen auf die nachzuzahlende EEG-Umlage des Jahres 2014 an den Netzbetreiber zu zahlen habe.
Die Autoren geben einen Überblick über einige der wichtigsten rechtlichen Änderungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2017. Hierzu gehen sie auf Neuerungen im EEG, KWKG, EnWG und WindSeeG sowie die entsprechenden Verordnungen ein.
Der Beitrag befasst sich mit der Abgrenzungsproblematik von Kundenanlagen, bzw. betrieblichen Kundenanlagen nach § 3 Nr 24a und 24 b EnWG zu Energieversogungsnetzen nach § 3 Nr. 16 EnWG.
Die durch Agora Energiewende beauftragte und Becker Büttner Held (BBH) durchgeführte juristische Analyse befasst sich mit dem Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 bezüglich des Atomausstiegs und seine Übertragbarkeit auf ein geplantes Kohleausstiegsgesetz.
Am 22. März 2018 veröffentlichte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Sachsen-Anhalt" (Richtlinie Ladeinfrastruktur) als Runderlass 37-30600-7/LIS mit sofortiger Inkraftsetzung. Der Runderlass trat am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Das vom BMWi geförderte Projekt "EnEff:Wärme: Feldtest Absorptionskälteanlagen für KWKK-Systeme (FAkS)" untersucht neu entwickelte Absoptionskälteanlagen (AKA) in verschiedenen Liegenschaften unterschiedlicher Anwendugsfälle. Ziel ist es, die Technologie zu erproben und zu optimieren, um die Kosten zu reduzieren und die Effizienz zu steigern.
Der Autor thematisiert die Flexibilisierung der Biogasproduktion in Biogasanlagen durch eine fahrplangeführte Fütterung. Er geht auf aktuelle Forschungsergebnisse zu Fütterungstests, erreichbare Varianz der Gasproduktion und Einsparpotenzialen beim Gasspeichervolumen ein. Der Schwerpunkt liegt auf den notwendigen Messverfahren, um auf Schwankungen der empfindlichen Prozessbiologie reagieren zu können.
Die Autorin thematisiert das Problem des schnellen Verschleißes von Wärmenetzen durch unzureichende Heizwasserqualität, verweist auf die Anforderungen an das Wasser, wie sie unter anderem in VDI 2035 und AGFW Arbeitsblatt FW 510 festgelegt sind und stellt ein mobiles Reinigungssystem für Heiznetze vor.
Die Norm DIN VDE 0100-540 - Errichten von Niederspannungsanlagen (Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Erdungsanlagen und Schutzleiter) mit Ausgabe im Juni 2012 ist eine Sicherheitsgrundnorm und gilt für die Erdungsanlagen und Schutzleiter einschließlich Schutzpotentialausgleichsleiter mit dem Ziel, die Sicherheit elektrischer Anlagen zu erfüllen.
Der Artikel berichtet von der flächendeckenden Kartierung der Sedimentverteilung in der Nordsee. Diese sollen die Umweltverträglichkeitsprüfungen für Windparks und Kabeltrassen vereinfachen. Bislang liegen hierfür nur überregionale Karten aus den 1980 Jahren vor.
Der Artikel befasst sich mit den Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von aus der EEG-Förderung herauslaufender Windenergieanlagen. Hierzu erläutert er die Funktionsweise der Marktplattform für Ökostrom von enyway, bei der Anlagenbetreiber den Ökostrom direkt an Endkunden verkaufen können. Eine weitere Möglichkeit biete die Firma Hanse Windkraft, die Altanlagen prüfe, aufkaufe und in das Portfolio der Stadtwerke-Muttergesellschaft aufnehme.
Der Autor erläutert die Dringlichkeit des Netzausbaus für die Energiewende und geht auf bisherige Problematiken, insbesondere die Akzeptanz bei Bürgern ein. Er diskutiert die derzeitigen Vorhaben der Politik, die den Netzausbau beschleunigen sollen, sowie weitere Möglichkeiten die Akzeptanz zu fördern. Dabei bleibt er skeptisch, dass die Politik es schafft, die Akzeptanz und den Ausbau zu fördern.
a) Dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB kann auch gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprochen werden, wonach es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für die Jahre 2014, 2015 und 2016 einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiber einer PV-Anlage Anspruch auf Vergütung des seit dem 20.11.2012 eingespeisten Stroms hatte. Andernfalls ist diese dem Netzbetreiber zurückzuzahlen. Untersuchungsgegenstand ist das Vorhandensein einer Einrichtung zur Ferneinwirkung.
Der Autor stellt einen Modellfall vor, in dem eine Fotovoltaikanlage als Regenschutz auf einer Deponie errichtet wurde, um so die aufwändige Reinigung von belastetem Sickerwasser zu vermeiden.
Der Autor erläutert anhand zweier Beispiele die Vorteile von Solarziegeln als Dachziegelersatz. Hierbei geht er auf die Leistung der Fotovoltaikelemente, die Kosten und die Ästhetik ein.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit seinem Hinweisblatt zu Stromzählern für stromkostenintensive Unternehmen (s. Anhang) seine Verwaltungspraxis für die Antragstellung 2018 (Ausschlussfrist: 30. Juni 2018) für das Begrenzungsjahr 2019 in der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 geregelt.
Im Beitrag stellt die Autorin aktuelle Rechtsprechungen zum Mindestabstand von Wärmepumpen an Grundstücksgrenzen - vor allem aufgrund der die Nachbarn störenden Betriebsgeräusche - vor.