Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin beanspruche den Belastungsausgleich gemäß § 5 Abs. 1 KWKG gegen die Netzbetreiberin aufgrund des aus einer KWK-Anlage bezogenen Stroms.
Ergebnis: Bejaht.
Eine Stichleitung, die nur einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes i.S.d. EEG.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine KWK-Anlage und speist aufgrund eines 1996 geschlossenen Stromliefervertrages den in der Anlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiber) ein.
Leitsätze:
- Zur Auslegung des Begriffes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG.
- Zum Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG.
Beachten Sie insoweit die Bestätigung des Senatsurteils:
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über Steuer- und Abgabeklauseln an Sondervertragskunden möglich ist.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über vertragliche Preisanpassungsregeln möglich ist.
„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen.
Die Einspeise- und Vergütungsregelungen des StrEG und des EEG 2000 sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten Geschäftsanteile verschiedener Unternehmungen. Kurz vor Ablauf der im Kauf- und Übertragungsvertrag festgeschriebenen Verjährungsfrist erhob der Kläger beim Landgericht Klage bezüglich monetärer Ansprüche. Aufgrund einer Umfirmierung und Adressänderung des Beklagten, wurde die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat.
Ergebnis: Bejaht.