Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die Entwicklung des Energierechts in Gesetzgebung und Rechtsanwendung im Jahr 2015.
Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiber einer Wasserkraftanlage gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gem. § 40 Abs. 2 EEG 2014 hat (hier: bejaht. Die Anlage ist in den 1920er Jahren und damit vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden.
Die Autoren befassen sich mit den Folgen des Urteils des BGH vom 4. November 2015 zur Auslegung des Anlagenbegriffs bei PV-Anlagen nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 für die Energiebranche. Nachdem sie den Anlagenbegriff und seine Bedeutung im Erneuerbare-Energien-Gesetz erläutert haben, analysieren sie die Konsequenzen für die Auslegung vor und nach dem BGH-Urteil.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Power to Heat. Dabei gehen sie auf die Kostenbelastungen, die beim Umwandlungsprozess und Strombezug auftreten, ein und erörtern, unter welchen Rahmenbedingungen eine Teilnahme mit Power to Heat-Einrichtungen an den Regelenergiemärkten möglich ist.
Das hängt u.a. davon ab,
Meldung gegenüber dem Netzbetreiber:
Jegliches Ersetzen von Solaranlagen (PV-Modulen) - unabhängig davon, ob die ersetzenden Module eine geringere, die gleiche oder eine höhere Leistung aufweisen als die ersetzten - ist dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen (siehe Hinweis der Clearingstelle v. 16.06.2015 - 2015/7, Abschnitt 3.4.1).
Bis zum EEG 2021
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 4. März 2016 ein Eckpunktepapier zur Öffnung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (FFA) veröffentlicht (s. Anhang).
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den eingespeisten Strom der PV-Installation der Schiedsklägerin in der Zeit vom 1. Januar bis 28.
Die Autoren setzen sich mit der Frage auseinander, ob das mit dem EEG 2014 und der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) erstmals eingeführte Ausschreibungssystem europarechtlich eine Beihilfe darstellt und damit den strengen Kriterien des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) unterwo
Der Beitrag widmet sich den Meldepflichten bei Eigenstromnutzung im EEG 2014 sowie den Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Mitteilung. Die Autoren diskutiert zudem die grundsätzliche EEG-Umlagepflicht bei der Eigenversorgung und stellt die rechtlichen Definitionen und Ausnahmeregelungen vor.
Leitsatz des Gerichts:
Unter dem Errichten der Anlage im Sinne der Fördervoraussetzungen ist ihre bauliche und technische Geeignetheit für den dauerhaften Betrieb zu verstehen. Auf den Beginn der Einspeisung kommt es nicht an.
Der Artikel befasst sich mit dem Rückforderungsanspruch aus § 57 Abs. 5 EEG 2014 und stellt dies am Beispiel eines Satelliten-BHKW dar.
In dem Beitrag wird die Clearingstelle EEG hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten und Arbeitsweise vorgestellt. Insbesondere werden die verschiedenen Verfahrensarten und deren Abläufe beschrieben sowie auf die Relevanz der Entscheidungen der Clearingstelle EEG für die Arbeit von Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern hingewiesen.
Leitsätze:
Leitsätze:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 5. Februar 2016 die vierte Ausschreibungsrunde für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (FFA) eingeleitet.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihrem BHKW erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf getrennte Vergütung für die jeweiligen Stromanteile aus Biogas gemäß § 27 EEG 2012, aus Gas aus der Bioabfallvergärung gemäß § 27a
Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Biogasanlagenbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Einspeisevergütung hat, wenn letztere zuvor die Verjährungseinrede erhoben hat (hier: überwiegend bejaht; mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung. Der Anspruch folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
In Teil 1 des Beitrages befassen sich die Autoren mit einer detaillierten rechtlichen Analyse zur Eigenversorgung und somit zu einem direkten Verbrauch von selbst erzeugtem Strom. Hierbei werden die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich, wie der „Leitfaden zur Eigenversorgung“ der BNetzA, zum Anlass genommen, sich tiefer mit korrespondierenden Rechtsfragen zu beschäftigen.
Die Autoren beleuchten in Ihrem Beitrag das geplante Ausschreibungsmodell zur Ermittlung der Förderhöhe für erneuerbare Energien, welches im Jahr 2017 eingeführt werden soll. Dabei diskutieren sie insbesondere potentielle Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Ausschreibungsmodells 2017 mit Erfahrungen, die mit vergleichbaren Ausschreibungsmodellen im Ausland gemacht wurden und deren mögliche Implikationen auf ein deutsches Modell.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 26.