Der Beitrag untersucht die historische und aktuelle Rechtslage zur Nutzung von Stromspeichern vor dem Hintergrund der EEG-Umlage-Belastung.
Der Artikel gibt einen Überblick über die Änderungen durch das KWKG 2016 sowie über die Eigenversorgung nach EEG 2017, die Ende 2016 beschlossen wurden.
In dem Beitrag werden aktuelle gesetzliche Entwicklungen des Strommarktgesetzes, EEG 2017, Digitalisierungsgesetzes sowie des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energie- und Stromsteuerrechts auf ihre Bedeutung für die Stromspeicherung hin analysiert. Dabei beleuchten die Autoren insbesondere durch die Regelungen entstehende wirtschaftliche Entlastungen, Chancen, aber auch Einschränkungen für den Betrieb von Stromspeichern.
Absenkung/Abschaffung der EEG-Umlage
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "
Vorabinformation:
Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:
1. Vergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG 2009 und EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung
I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch
Nein.
Die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch setzt voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist. Eine nähere Begründung für das Erfordernis eines Netzanschlusses finden Sie in Abschnitt 3.1.4 der Empfehlung 2011/2/1.
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Ja, es gilt ein „gespaltener“ Vergütungssatz.
Vorabinformation:
Das hängt davon ab, ob die PV-Anlage zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 oder zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 30. März 2012 in Betrieb genommen wurde.
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