Die Autorin kommentiert die Voten 2020/62-IV und 2019/37 der Clearingstelle EEG|KWKG zur (Neu-)Inbetriebnahme von Biogasanlagen.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob (und seit wann) für die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf die Flexibilitätsprämie besteht, auch wenn nicht jederzeit die volle installierte Leistung in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden konnte (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Sachverhalt: Der Direktvermarkter fordert Erstattung der Ausgleichsenergiekosten verursacht durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers. Durch die Differenzen im Bilanzkreis des Direktvermarkters zwischen realen Einspeisemengen und angekündigten Strommengen musste dieser Ausgleichsenergie kaufen.
Ergebnis: Verneint.
Auf Ersuchen des Landgerichts Hildesheim hat die Clearingstelle zunächst eine Teilstellungnahme u. a. zu den Fragen abgegeben,
Sachverhalt: Ein PV-Anlagenbetreiber erhielt für seine im Rahmen des Marktintegrationsmodells eingespeisten Strommengen eine Vergütung nach dem EEG.
Der Beitrag befasst sich mit dem neuen § 104 Abs. 5 EEG 2021, durch den ein zusätzliches Leistungsverweigerungsrecht zu § 104 Abs. 4 EEG 2017 eingeführt wurde.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein BHKW der Schiedsklägerin, das aufgrund der Stilllegung des einen Fermenters an den Fermenter einer anderen Biogasanlage der Schiedsklägerin angeschlossen wurde, seine Höchstbemessungsleistung mitnimmt (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Sachverhalt: Im Verfahren ist strittig, wer die Person des Anlagenbetreibers in einem Scheibenpachtmodell ist und die damit zusammenhängende Frage, ob eine Eigenversorgung vorliegt. Die Übertragungsnetzbetreiberin als Klägerin fordert Auskunft und Testierung über die bezogenen Strommengen aus dem Kraftwerk der Beklagten sowie Zahlung der entsprechenden EEG-Umlage.
Ergebnis: Bejaht.
Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das Votum 2020/15-IV vor, in dem geklärt wurde, ob der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Auszahlung des Emissionsminimierungsbonus nach der Erweiterung einer Biogasanlage hatte. Weiterhin besprechen sie das Votum 2019/31 zur Frage, wer die Kosten für eine Erdschlusskompensationsmaßnahme im Rahmen des Anschlusses eines Windparks zu tragen hat.
Sachverhalt: Ein Umweltgutachter bescheinigt einer Wasserkraftanlage gem. § 23 EEG 2009 eine wesentliche ökologische Verbesserung aufgrund einer Fischaufstiegsanlage, woraufhin die Beklagte der Anlagenbetreiberin die erhöhte Vergütung bezahlte.
Sachverhalt: Die Beklagte ist Eigentümerin einer Solaranlage und hat der Streitverkündeten einen Anteil der Solaranlage in einem Scheibenpachtmodell vermietet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Streitverkündete anteilig selbst Anlagenbetreiberin sei und daher keine Stromlieferung von der Beklagten an die Streitverkündete vorläge. Die Klägerin ist Übertragungsnetzbetreiberin und widerspricht der Ansicht der Beklagten. Sie beantragt die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die gelieferten Strommengen zu erteilen.
Ergebnis: Bejaht.
Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob
In diesem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung war zu klären, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 im Jahr 2008 erneuert und neu in Betrieb genommenen wurde (im Ergebnis bejaht).
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Zahlung der Marktprämie einer Solaranlage auf dem Gelände einer abgerissenen Fabrik.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 8. Oktober 2020 ihren Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben nach den §§ 62a und 62b EEG 2017 veröffentlicht.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin begehrte nach der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) den anzulegenden Wert durch die Bundesnetzagentur mit 8 ct/kWh zu bestimmen und nicht um 0,3 ct/kWh gem. § 26
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, um wie viele Anlagen mit welchen Inbetriebnahmedaten es sich bei den von der Anlagenbetreiberin betriebenen BHKW nach verschiedenen Ersetzungs- und Umstellungsmaßnahmen handelt, welche Förderungsansprüche jeweils für die aus Deponiegas und Biogas erzeugten Stromanteile bestehen und ob eine Vergütungssanktion aufgrund von Meldeverstößen erfolgen muss.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in den Solaranlagen ihres Solarparks erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 100 Abs. 8
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag u.a. das Votum 2019/48 mit grundsätzlicher Bedeutung zur Höchstbemessungsleistung bei Anlagendrosselung mit der Frage, wie hoch die "installierte Leistung" im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 3 EEG 2017 bei einer Biogasanlage ist, vor.
Die Autorin behandelt in ihrem Beitrag das Votum 2019/48 der Clearingstelle EEG | KWKG. Das Votum mit grundsätzlicher Bedeutung beantwortet die Frage, wie hoch die "installierte Leistung" im Sinne des § 101 Abs. 1 S.
Sachverhalt: Die Klägerin (Übertragungsnetzbetreiber) streitet sich mit der Beklagten (kommunales Versorgungsunternehmen) über die Erteilung von Auskunft und die Zahlung der EEG-Umlage.