Fristeinhaltung beim Austausch einer Messeinrichtung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber
Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber bei einem geplanten Austausch einer konventionellen Messeinrichtung gegen eine moderne Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15
Die Autorin geht auf die Änderungen im EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) ein. Hierzu gibt sie zunächst einen Überblick und thematisiert dann die Änderungen bei den Ausschreibungen, beim anzulegenden Wert für Solaraufdachanlagen sowie die Neusortierung der Regelungen über die reduzierte EEG-Umlage für Eigenversorger.
Die Clearingstelle hat am 26. September 2019 die Empfehlung zu dem Thema „Anwendungsfragen des MsbG (Teil 3)” beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Der Autor befasst sich in dem Artikel mit aktuellen Rechtsprechungen zum Begriff der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a und b EnWG. Hierzu geht er zunächst auf die rechtliche Historie sowie die Bedeutung von Kundenanlagen ein.
Der Autor nimmt in seinem Beitrag eine rechtliche Einordnung der Stromvermarktung durch Corporate Power Purchase Agreements (Corporate PPAs) vor. Dabei unterscheidet er zunächst zwischen Utility PPAs (Strombezugsvertrag mit einem Energieversorger oder Direktvermarkter) und Corporate PPAs (Abschluss mit einem Großkunden oder Großabnehmer).
Sachverhalt: Zur Frage ob das Direktvermarktungsunternehmen (DVU) gegenüber dem Übertragungsnetzberteiber bei Abregelung im Sinne des Einspeisemanagements Schadensersatzansprüche für Kosten für Ausgleichsenergie und darüber hinaus auch für den durch die Abregelungen entgangenen Anteil an der Vergütung („Managementprämie“) hat.
Ergebnis: Verneint.
Der „Monitoringbericht gemäß § 63 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 35 EnWG und § 48 Abs. 3 i. V. m.
Leitsätze:
a) Die Regulierungsbehörde kann aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV nicht nur einzelne Regelungen oder den erforderlichen Mindestinhalt eines Vertrags vorgeben, sondern auch ein vollständiges Vertragswerk.
Leitsätze: a) Ein Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG besteht auch dann, wenn der verbindliche Zeitpunkt der Fertigstellung nicht nach Maßgabe von § 17d Abs. 2 Satz 9
Die Studie "Blindleistung und Erneuerbare-Energien-Anlagen" beschäftigt sich mit dem Rechtsrahmen der Bereitstellung und der Vergütung von Blindleistung. Durch die steigende Anzahl von Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung in Deutschland gewinne das Thema der Spannungshaltung und des damit einhergehenden Blindleistungsbedarfs stark an Bedeutung. Die Studie verfolgt dabei das Ziel, die technischen und ökonomischen Fragestellungen um die rechtlichen Aspekte des Blindleistungsmanagements zu erweitern.
Klimaschonende Energieversorgung in Wohnungen und Quartieren – Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen
Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingung der Energieversorgung von Wohnungen und Quartieren. Hierbei gehen sie auf die Bedeutung der dezentralen Versorgung für den Klimaschutz ein und widmen sich dem Mieterstrom-Gesetz sowie weiteren relevanten Gesetzen für die Quartiersversorgung. Abschließend erwägen sie im Ausblick die Nutzung von erneuerbaren Gasen sowie eine Neuregelung der energetischen Gebäudesanierung.
Der Autor befasst sich in seinem Artikel mit dem Begriff der Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG vor dem Hintergrund der lokalen Direktversorgung von Wohnkomplexen und untersucht insbesondere die für dieses Thema relevanten Fragestellungen.
Anbei finden Sie die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus. Ziel der geplanten Änderungen sind eine effizientere Gestaltung des Netzausbaus, eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Optimierung der Stromnetze.
Anbei finden Sie die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus. Ziel der geplanten Änderungen sind eine effizientere Gestaltung des Netzausbaus, eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Optimierung der Stromnetze.
Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abrechnung von Ladestrom für Elektrofahrzeuge. Hierbei widmen sie sich zunächst den eichrechtlichen Vorgaben nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV).
In dem Artikel geht der Autor auf die Rechtsunsicherheiten für Mieterstrom ein. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen die Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017, den Strom in im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Gebäuden zu verbrauchen sowie diesen nicht durch ein Netz durchzuleiten.
Die Autoren geben in ihrem Beitrag eine Einführung in die komplexe Berechnung der Netzentgelte und erläutern auf dieser Grundlage die neuen Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Dabei gehen sie insbesondere auf die ab Januar 2019 geplante Vereinheitlichung der Entgelte der vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sowie auf deren Zwecke und Grundsätze ein.
Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.
Leitsätze:
Vor dem Hintergrund der Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und zeitgleicher Änderung der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) betrachtet der Autor die Messung und Bilanzierung von Letztverbrauchern, die mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind und einen Jahresstromverbrauch bis maximal 10.000 kWh aufweisen.
Die Autoren geben in Ihrem Artikel einen Überblick über die Bedeutung und Entwicklung intelligenter Messsysteme (Smart Meter) und ordnen diese in den aktuellen Rechtsrahmen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) ein. Sie schätzen die Verhältnismäßigkeit der neuen Anforderungen zum gewonnen Nutzen und die Auswirkungen auf Unternehmen in der Branche ein.
Die Autoren befassen sich in ihrem Artikel mit dem Begriff der Kundenanlage. In einer ausführlichen Einleitung wird auf den europäischen und deutschen Rechtsrahmen sowie die wettbewerblichen Aspekte einer Arealversorgung eingegangen. Anschließend wird die neuere Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Begriff der Kundenanlage betrachtet, ein Ausblick auf ausstehende gerichtliche Entscheidungen gegeben und die Notwendigkeit eines rechtssicheren Kundenanlage-Begriffs bekräftigt.
Die Autoren befassen sich mit der Rechtsgrundlage für die Implementierung von Blockchainanwendungen im Energiesektor, wie beispielsweise beim Energiehandel und Systemdienstleistungen. Hierzu erläutern die Autoren zunächst die Funktionsweise der Blockchain sowie die für die Anwendung relevanten "Smart contracts". Anschließend gehen sie kurz auf erste Pilotprojekte zur Erprobung der Blockchain im Energiemarkt ein und klären anschließend den rechtlichen Rahmen zu den "Smart contracts", zu regulatorischen Vorgaben und dem Datenschutz sowie zur Beweislast bzgl.
Sachverhalt: Die Antragstellerin bezog in den Jahren 2004 bis 2009 aus dem Netz der Beteiligten elektrische Energie für den eigenen Verbrauch. Im Mai 2012 ließ sie auf der Grundlage der Verbrauchs- und Kapazitätswerte und der von der Beteiligten bei der Berechnung des physikalischen Pfads angesetzten Kosten die individuellen Netzentgelte für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2009 ermitteln, die deutlich unter den allgemeinen Netzentgelten lagen.
Leitsätze: Unter Geltung der §§ 37 EEG 2009 und 37 EEG 2012 unterfielen Stromlieferungen an den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes auch insoweit der EEG-Umlage, als der Strom infolge des Transports im geschlossenen Verteilernetz als