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Anspruch des Verteilnetzbetreibers gegen den Übertragungsnetzbetreiber auf unterjährig pauschaliert gezahlte Vergütungen

Zu der Frage, ob ein Verteilnetzbetreiber (VNB) vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auch dann unterjährig Erstattung der unterjährig an Anlagenbetreiberinnen und -betreibern (AB) geleisteten Vergütungen verlangen kann, wenn dabei die von den AB tatsächlich gelieferte EEG-Strommenge von der den AB vergüteten Strommenge abweicht - etwa weil der VNB unterjährig bis zur Jahresabrechung den AB pauschalierte Vergütungen z.B. in Form von Abschlägen zahlt (hier: bejaht. Zwar sei §§ 34, 35 EEG 2009 zu entnehmen, dass auch im Verhältnis ÜNB und VNB nur die tatsächlich abgenommenen Strommengen zu vergüten seien; dies geschehe aber auch mit Jahresabrechnung. Dies sage indes nichts über die unterjährigen Abrechungsmodalitäten aus und bedeute nicht, dass sich auch unterjährig keine Abweichungen ergeben dürften. Vielmehr habe der ÜNB dem VNB gem. § 35 EEG 2009 die im Verhältnis VNB und AB vergüteten Strommengen zu vergüten; diese könnten auch pauschalierte Strommengen sein. Sinn und Zweck des § 35 EEG 2009 sei, einen Gleichlauf zwischen den von den VNB an die AB gezahlten Vergütungen einerseits und den von den VNB gegenüber den ÜNB beanspruchten Vergütungen andererseits herzustellen. Dafür, dass für den VNB die an die AB gezahlten Vergütungen nur Durchlaufposten seien und beim VNB keine Liquiditätsnachteile entstehen sollten, spreche auch die AusglMechV. Da die VNB im Verhältnis zu den AB auf Basis von Abschlägen abrechnen könnten, könnten sie diese auch an die VNB weiterreichen).

   

Vorinstanz(en): LG Bayreuth, Urt. v. 07.12.2010 - 32 O 123/10.
Bemerkungen
Urteilsanmerkung von Lehnert in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2012,76-77
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
8 U 3/11
Fundstelle
Volltext nicht veröffentlicht; in Auszügen ree (Recht der Erneuerbaren Energien) 2012, 43-45 und ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2012, 74-76