In dem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bejaht das OLG die Frage, ob die Einschränkungen des § 11 Abs. 3 und 4 EEG 2004 auch gelten, wenn die Fotovoltaikanlage auf einem Gebäude im Sinne von § 11 Abs. 2 EEG 2004 angebracht sind. Die Frage, wann eine bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Stromerzeugung errichtet worden ist, lasse sich nur im konkreten Einzelfall entscheiden. Der Investitionsaufwand sei ein deutliches Indiz für den Schwerpunkt; je größer die Fotovoltaikanlage und je bedeutsamer der wirtschaftliche Faktor der Stromerzeugung ist, desto eher liege nahe, dass die bauliche Anlage vorrangig zum Zweck der Stromerzeugung errichtet worden ist.
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OLG Nürnberg, Urt. v. 08.10.2007 - 13 U 1244/07 | 757 kB |