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Gebäudeeigenschaft baulicher Anlagen

Zur Frage, wann ein Gebäude objektiv dazu bestimmt ist, dem Schutz von Sachen zu dienen (hier verneint für Unterstände, deren Bestimmung, dem Schutz von Pflanzen zu dienen, vom Anlagenbetreiber nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht werden konnte).

Bemerkungen

Vgl. zum Hauptsachverfahren OLG Dresden, Urt. v. 10.02.2011 - 9 U 958/10.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 U 426/08

Gesetzesbezug
Fundstelle

nicht veröffentlicht.

Vorinstanz(en)

LG Chemnitz, Urt. v. 04.02.2008 - 7 O 2220/07

Nachinstanz(en)

rechtskräftig.