Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlage nicht von dem Gebäude getragen wird, sondern eine bauliche Anlage an die PV-Anlage angebaut wurde und mithin die Dachkonstruktion der baulichen Anlage von der PV-Anlage getragen werde). Parallelverfahren zum Verfahren unter dem Az. 9 O 1252/06.
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LG_Kassel_061206_9_O_1669-06.pdf | 125 kB |