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Inbetriebnahmebegriff und technische Betriebsbereitschaft gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009

Sachverhalt: Zu der Frage, ob eine Inbetriebnahme i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 bereits dann vorliegt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum ersten Mal Strom erzeugt, ohne dabei ortsfest installiert worden zu sein.

Ergebnis: verneint.

Begründung: Bei der Auf-Dach-Anlage sei Sinn und Zweck die Solarmodule über ein Dachgestell auf dem Dach fest zu verankern. Laut Auftragsbestätigung sei ausdrücklich nicht geplant, dass die Solarmodule als lose Elemente in unbefestigter Weise im Straßenbereich aufgestellt werden sollten. Insoweit sei Sinn und Zweck der vom Kläger geplanten Photovoltaikanlage keine bewegliche Solaranlage, sondern eine ortsfeste Verbindung mit dem Dach des Klägers. Damit sei als Anlage i.S.d. § 3 EEG jedenfalls keine lose Verbindung von Solarmodulen zu erkennen.

Bemerkungen: Anderer Auffassung Clearingstelle EEG im Hinweis v. 25.06.2013 - 2010/1 sowie in dem Votum v. 23.04.2013 - 2013/26, dem Votum v. 29.04.2013 - 2013/22 und dem Votum v. 13.05.2013 - 2013/29.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

36 C 93/12

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang