Das LG Stralsund hat in einem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG bei Bestandsanlagen vorlagen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfügt, dass zur Abwendung einer unbilligen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Anlagenbetreiberin die bisherigen Vergütungen weitergezahlt werden, solange keine endgültige Klärung der Rechtslage erfolgt ist. Die Anlagenbetreiberin hat der Netzbetreiberin für die Zahlungen Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank oder eines deutschen Versicherungsunternehmens zu leisten. Bitte beachten Sie auch:
Bemerkungen
auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten aufgehoben durch Urteil vom 07.04.2009.