Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlage („Solarbäume“) nicht von dem Gartenhaus getragen werde, sondern sich selbständig trägt). Parallelverfahren zum Verfahren unter dem Az. 9 O 1252/06.
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LG_Kassel_061206_9_O_1622-06.pdf | 126 kB |