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Nichtigkeit eines Netzanschlussvertrages; Netzausbau; Umspannungsverluste

Zur Nichtigkeit eines Netzanschlussvertrages gem. § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 2 EEG 2004 (hier: Ein Netzanschlussvertrag ist nichtig, wenn in ihm Netzbetreiber und Anlagenbetreiber einen anderen als den von § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 vorgesehenen Verknüpfungspunkt zu dem Zweck vereinbaren, dass diese Wahl insbesondere für den Anlagenbetreiber Kostenersparnisse gegenüber der gesetzlichen Regelung des EEG bewirkt, der Netzbetreiber den Anschluss am vereinbarten Verknüpfungspunkt aber durch einen Netzausbau, hier durch Anschluss direkt an einer netzbetreibereigenen Trafostation, herstellt; in diesem Fall werde der Vertragszweck verfehlt, da der Anlagenbetreiber nach dem EEG die Kosten des Netzanschlusses, nicht jedoch des Netzausbaus (§ 13 Abs. 2 EEG 2004) zu tragen hätte.) Beachte: Aufgrund des besonderen Vertragszweckes lag der Sachverhalt hier anders als im Urteil des BGH vom 27.06.2007, demzufolge die individualvertragliche Übernahme der Netzausbaukosten durch den Anlagenbetreiber grundsätzlich nicht gegen § 134 BGB verstößt.) Zum anteiligen Vergütungsabzug wegen Umspannungsverlusten (hier unzulässig, da eine vertragliche Grundlage für den Einbehalt mangels Vertrages nicht bestünde; auch lägen laut Sachverständigengutachten im 20 kV-Netz bei Einspeisungen in der vorliegenden Größenordnung nur sehr geringfügige Leitungsverluste vor, insbesondere seien die hier entstehenden Leitungsverluste zwischen Zähler und Transformator vernachlässigbar, da die Trafostation direkt an der zählerseitigen Gebäudewand stehe, der Leitungsweg daher extrem kurz sei.)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9HK O 23165/05

Gesetzesbezug
Fundstelle

nicht veröffentlicht.