Der Autor erläutert die wirtschaftlichen und technischen Vor- und Nachteile beim Einsatz von Zentral- oder Stringwechselrichtern in großen Solarparks. Hierbei nimmt er Bezug auf aktuelle Projekte in Deutschland, England und der Türkei.
Die Autorin beschreibt das Projekt einer neuartigen Pilotanlage, die aus senkrecht aufgeständerten, bifacialen PV-Modulen besteht. Durch dieses Konzept könne auf der entsprechenden Fläche gleichzeitig auch Landwirtschaft betrieben werden. Im Artikel werden ferner die Vorteile, aber auch Nachteile, wie die hohen Anforderungen an das Montagesystem und die derzeit noch hohen Preise für bifaciale Module, benannt.
Der Autor die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen. Dabei geht er insbesondere auf die Konkretisierungsmöglichkeiten durch die Verordnungsermächtigung des § 88c EEG 2017 ein und erläutert die vorgesehenen Eckpunkte.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für Strom aus einem Solarpark auf einer ehemaligen Ackerfläche seit dem 29. Oktober 2010 ein Vergütungsanspruch nach § 32 EEG 2009 (in der Fassung der »PV-Novelle 2010«) besteht (im Ergebnis bejaht). Insbesondere war zu klären,
Baden-Württembergische Verordnung der Landesregierung zur Öffnung der Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten (Freiflächenöffnungsverordnung - FFÖ-VO)
Der Autor stellt eine innovative Montageart vor, bei der die Ausrichtung der PV-Module im Solarpark um 10 bis 45 Grad gedreht wird. Eine Drehung der Module soll die Selbstreinigung verstärken, Verschattungsverluste verringern, die Flächennutzung optimieren und damit den Energieertrag erhöhen. Im Artikel werden die Funktionsweise, die Vor- und Nachteile sowie verschiedene Projekte und Varianten als Feldtest dieser Montageart behandelt.
Der Artikel behandelt den Einsatz von Solaranlagen an Lärmschutzwänden. Durch die Integration von PV-Modulen in der Konstruktion könnten die höheren Baukosten mittels Einnahmen durch den erzeugten Strom teilweise refinanziert werden.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 8. Februar 2017 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für die Förderung von Fotovoltaikanlagen ab 750 Kilowatt (kW) bekannt gegeben.
Leitsatz des Gerichts:
In ihrem Bericht zur Flächeninanspruchnahme für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen nach § 36 Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) von Dezember 2016 schätzt die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Flächeninanspruchnahme von Freiflächenanlagen nach Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen differenziert nach Flächenkategorien ab. Schwerpunkt ist hierbei die Inanspruchnahme von Ackerland.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. Dezember 2016 die erste Ausschreibungsrunde für Fotovoltaikanlagen eingeleitet.
Gebotstermin ist der 1. Februar 2017 (24:00 Uhr). Die Gebote müssen innerhalb dieser Abgabefrist am Bonner Standort der BNetzA eingegangen sein.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 8. Dezember 2016 die Ergebnisse der sechsten Ausschreibungsrunde für die Förderung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (FFA) bekannt gemacht. Es wurden 27 Gebote mit einem Gebotsumfang von 163 Megawatt (MW) bezuschlagt. Insgesamt waren 76 Gebote für Projekte mit einem Volumen von 423 MW für diese Ausschreibungsrunde eingegangen. Damit war das Ausschreibungsvolumen von 160 MW abermals mehrfach überzeichnet.
Im Beitrag wird die aktuelle globale Entwicklung des Ausbaus von Fotovoltaik-Anlagen sowie von Stromspeichermärkten und den Einsatzmöglichkeiten am Regelenergiemarkt dargestellt.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse der ersten geöffneten Ausschreibung für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen in Kooperation mit dem Königreich Dänemark gemäß Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) bekannt gegeben.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei der ehemals als Lehr- und Feldflugplatz genutzten Vorhabensfläche um eine Konversionsfläche aus militärischer Nutzung gemäß § 51 Abs. 1
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 24. Fachgespräch der Clearingstelle EEG, das sich dem EEG 2017 widmete und am 23. September 2016 im Hotel Aquino in Berlin stattfand.
Die Bundesnetzagentur hat am 12. Oktober 2016 die erste geöffnete Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Kooperation mit dem Nachbarland Dänemark bekannt gegeben.
Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag das Votum 2015/49 zur Nachrüstungspflicht bei technischen Einrichtungen und zur leistungsseitigen Anlagenzusammenfassung, das Votum 2015/58 zur Nachweisfrist beim Systemdienstleistungsbonus sowie das Votum 2015/56 zur Übergangsregelung in § 66 Abs. 18 a
Der Aufsatz behandelt die neuen Ausschreibungsregelungen für Solaranlagen nach dem EEG 2017. Der Autor stellt zunächst die verschiedenen Kategorien von Solaranlagen vor und geht insbesondere bei den Freiflächenanlagen auf die unterschiedlichen Flächenkategorien ein. Anschließend erläutert er die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um die Nutzung der Flächen für Solaranlagen, für die Gebote abgegeben werden, sicherzustellen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 5. August 2016 die Ergebnisse der fünften Ausschreibungsrunde für die Förderung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (FFA) bekannt gemacht. Es wurden 25 Gebote mit einem Gebotsumfang von 130 Megawatt (MW) bezuschlagt.
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV) vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), ersetzt Urfassung der GEEV vom 11. Juli 2016, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138).
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. Juni 2016 die fünfte Ausschreibungsrunde für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen eingeleitet.
Gebotstermin ist der 1. August 2016 (24:00). Die Gebote müssen innerhalb dieser Abgabefrist am Bonner Standort der BNetzA eingegangen sein.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf einer zwischen den Jahren 1968 und 1974 flurbereinigten Fläche erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf einer zur Rekultivierung vorgesehenen ehemaligen Tagebaufläche erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1