Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin unterjährig zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung wechseln kann, ohne gegen die Anforderungen des Marktintegrationsmodells gemäß § 33 EEG 2012 sowie die Anforderungen gemäß §§ 7 Abs. 1, 13
Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.
Der Autor erläutert die aktuelle Entwicklung, Fotovoltaikmodule als Bauteil in Gebäuden zu integrieren (Building Integrated Photovoltaic - BIPV). Hierzu stellt er verschiedene Beispiele dar, wie Module z. B. optisch ansprechend als Vordach oder Fassade des Gebäudes realisiert wurden. Er nimmt auch Bezug auf die regulatorischen Rahmenbedingungen und die Norm EN 50583.
Die Norm DIN-EN 50583 - "Photovoltaik im Bauwesen" (bzw. VDE 0126-210) mit Ausgabe im Oktober 2016 legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Fotovoltaik-Module zur Verwendung in Bauprodukten (Building
Der Autor nimmt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13) zum Anlass, diese in Bezug auf die Auswirkungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen zu beurteilen. Hierbei wird zu Beginn eine kurze Einleitung zur Thematik gegeben und der betreffende Sachverhalt dargelegt. Anschließend geht der Autor auf die Begründung der Entscheidung ein und gibt eine eigene Bewertung dieser ab.
Der Autor stellt in seinem Artikel anhand des Beispiels eines Nachbarschaftsnetzwerks in New York vor, wie dezentrale Energieversorgung mit Prosumern, die gleichzeitig Erzeuger und Verbraucher sind, realisiert werden kann. Hierbei sei die Blockchain-Technologie zur Erfassung und Verarbeitung von Messdaten und bilanziellem Energieaustausch zwischen den (Wohn)-Einheiten von zentraler Bedeutung.
Der Autor berichtet in seinem Aufsatz über die neu ausgearbeitete Norm DIN EN 50583, welche Qualitäts- und Sicherheitsstandards für gebäudeintegrierte Fotovoltaikanlagen (Building
Der Autor stellt sogenannte »Plugin-Solaranlagen« vor, die oft aus nur einem Modul oder wenigen Modulen mit integriertem Wechselrichter bestehen, und technisch in der Lage sind, Strom über die normale Steckdose in das Hausnetz einzuspeisen. Gleichzeitig weist er auch daraufhin, dass derartige »Guerilla-Projekte« juristisch und technisch genau zu prüfen seien, da sie möglicherweise nicht den Vorgaben entsprächen.
Der Beitrag setzt sich mit Chancen und Schwierigkeiten von Hausbesitzern in der Rolle als Prosumer auseinander, die sowohl Strom produzieren als auch verbrauchen. Neben den Themen Eigenverbauch und Mieterstrom betrachtet der Autor auch die gesetzlichen Regelungen und die politische sowie energiewirtschaftliche Stimmung.
Der Autor beleuchtet im Artikel die Möglichkeit der Erzeugung von Strom mit Gemeinschafts-Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern - sogenannte Mieterstrommodelle. Hierbei stellt er einige bereits realisierte Projekte vor und bewertet das mögliche Potenzial im Rahmen der im EEG verankerten Verordnungsermächtigung für Mieterstrommodelle.
In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Fotovoltaikinstallation der Schiedsklägerin am 28.
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber ließ im Jahr 2012 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Fotovoltaikanlage installieren, deren Strom er in das örtliche Stromnetz der Netzbetreiberin einspeist. Die Netzbetreiberin rechnete den eingespeisten Strom nach den Vergütungssätzen des EEG für eine erst nach dem Degressionstermin am 1. April 2012 technisch betriebsbereite Anlage ab. Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist streitig, ob die installierte Fotovoltaikanlage bereits am 31.
Zu der Frage, ob ein Vertrag, in dem die Vermietung eines Teils einer Fotovoltaikanlage an einen Dritten, um so den Eigenversorgungstatbestand für den Dritten und das damit verbundene Entfallen der Zahlungspflicht der EEG-Umlage herbeizuführen, entgegen seines eigentlichen Zwecks abweichend auch als Stromlieferungsvertrag zu qualifizieren ist (hier: bejaht. Denn im vorliegenden Fall erfülle der Vertrag nicht die wesentlichen Kriterien, um ihn als Mietvertrag zu qualifizieren.
Zu der Frage, ob die Netzbetreiberin gegen den Betreiber einer Fotovoltaikanlage (PV-Anlage) einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für den Zeitraum von Mai 2012 bis November 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig - erst im November 2014 - vorgenommen hat (hier: bejaht.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Messkonzept für mehrere dem Marktintegrationsmodell unterfallende PV-Installationen sowie mehrere Anlagen mit kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in einer Kundenanlage den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4
Leitsätze des Gerichts:
1. Die (lange) Verjährungsfrist des § 634 a Absatz 1 Nummer 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Fotovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist und die Fotovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Installationen der Schiedsklägerin und eines Dritten gem. § 6 Abs. 3 EEG
OLG Koblenz schließt sich Clearingstelle EEG zur Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 an
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf jeweils alleinstehenden Gebäuden auf verschiedenen Flurstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (hier: verneint.
Die Autorinnen geben einen Überblick über die im Berichtsraum veröffentlichten Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wo der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2012 für die PV-Installation des Anlagenbetreibers mit einer installierten Leistung von 26,56 kWp ist und ob der Anlagen
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, welche der zahlreichen von der Anlagenbetreiberin in den Jahren 2011 und 2012 im Netzgebiet der Netzbetreiberin in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 als eine Anlage gelten und welche dieser Anlagen nach § 6
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme im November 2011 mit Fotovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme im August 2012, die auf demselben Gebäude angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die PV-Installation des Anlagenbetreibers gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 grundsätzlich das E