Der Autor thematisiert den signifikanten Zuwachs an in Betrieb genommenen Fotovoltaikmodulen im Dezember 2011 und diskutiert dies im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme-Definition des EEG.
Der Autor behandelt in seinem Beitrag das Thema Netzparität (Grid Parity) bei der Fotovoltaik. Dazu geht der Autor auf verschiedene Grid Parity Begriffe ein und diskutiert die Effekte, die mit dem Erreichen von Grid Parity einhergehen.
Der Autor kommentiert die Kürzungen der Solarvergütung und veranschaulicht die Thematik mit Hilfe eines Zeitstrahls über "Das kurze Leben des EEG 2012" von Juni 2011 bis einschließlich Februar 2012.
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag die Entwicklung der Photovoltaik seit 2004 vor dem Hintergrund der EEG-Einspeisevergütung und konstatiert ein Ende der Photovoltaik-Wachstumsphase in Deutschland. Dabei fordert er eine Neuausrichtung des Ausbaus der Solarstromerzeugung weg von der Volleinspeisung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ins Netz hin zu Modellen der lokalen Bedarfsdeckung.
Das Beratungsunternehmen Ecofys GmbH hat eine Studie zur "Abschätzung der Kosten für die Integration großer Mengen an Photovoltaik in die Niederspannungsnetze und Bewertung von Optimierungspotenzialen" veröffentlicht.
Der Autor beschreibt die Probleme für PV-Modulkäufer, die sich aus der Insolvenz von PV-Modulherstellern ergeben. Dabei geht er auf Produkt- und Leistungsgarantien sowie auf Garantieversicherungen ein.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag wesentliche Änderungen im EEG dar, die der Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/8877) vom 6. März 2012 vorsieht.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Anwendbarkeit des Bauwerksbegriffes auf Fotovoltaik-Anlagen. Relevant ist dies vor dem Hintergrund der besonderen Gewährleistungsfrist bei Bauwerken von fünf Jahren, wohingegen diese in anderen Fällen lediglich zwei Jahre beträgt.
Dieser Beitrag behandelt PV-Freiflächen-Installationen, die auf Mülldeponien, ehemaligem Militärgelände oder ehemals wirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden. Nach Auffassung der Autorin werde oftmals vernachlässigt, dass im Zuge der Errichtung von PV-Installationen auf solchen Konversionsflächen umfassende Flächensanierungen stattfänden, von denen auch die Kommunen profitierten.
In diesem Beitrag stellt der Autor die Regelungen zur Stromspeicherung im EEG 2009 vor. Dabei wird ausführlich auf den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 S. 2 EEG 2009, die Förderung des Energiespeicherns und die Förderung von Energiespeicheranlagen eingegangen.
Die Autoren befassen sich mit dem Ineinandergreifen von § 16 Abs. 6 und § 6 Nr. 1 EEG 2009. Dabei behandeln sie insbesondere die Pflicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zur Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung, die eintritt, wenn die Anlage eine Leistung von 100 Kilowatt übersteigt.
Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014, oder ab dem 1. August 2014 in Rede steht:
Rechtslage vor dem 1. April 2012
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet weder den Begriff der „kaufmännischen“ noch den der „technischen“ Inbetriebnahme.
Die Autorin stellt die Neuerungen im EEG 2012 bezogen auf die Vermeidung von und die Maßnahmen bei Netzengpässen dar. Betreffend die technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement wird näher auf Änderungen für KWK- und Fotovoltaikanlagen eingegangen.
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier bejaht. Es handele sich um einen Ausnahmefall, da eine Wiese als solche keine bauliche Anlage sei.
In seinem Beitrag berichtet der Autor von dem Verfahren Power-to-Gas, bei dem überschüssiger Strom aus erneuerbaren Energien in Gas umgewandelt wird, und stellt Pilotprojekte und -anlagen vor. Dabei geht er insbesondere auf die Herausforderungen bei der Umsetzung des Konzeptes einer Stromumwandlung in Gas vor, zu welchen u.a. die Wirtschaftlichkeit der Technologie, fehlende Elektrolyse-Kapazitäten sowie die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zählen.
Vor Inkrafttreten des EEG 2021 durften Freiflächenanlagen in einer Entfernung bis zu 110 Meter von der „befestigten Fahrbahn“ errichtet werden.
Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.
Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.
Nein.
Von den Regelungen im EEG, die sich auf Flächen „längs von Autobahnen“ beziehen, sind nur Straßen erfasst, die nach § 2 FStrG als Bundesautobahnen gewidmet und/oder nach StVO als Autobahnen beschildert sind. Sonstige Bundesstraßen sind keine Autobahnen im Sinne der Regelung. Eine nähere Begründung können Sie dem Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.2 entnehmen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der EEG-Mittelfristprognose bis 2016, die die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß § 3 AusglMechAV am 15. November 2011 veröffentlicht haben.
Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag der Neuordnung der §§ 32, 33 EEG 2012 verglichen mit der alten Fassung des EEG 2009 und analysieren deren Systematik, stellen die Regelungen zur Vergütungshöhe dar und erläutern die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs für Freiflächenanlagen (Vergütungstatbestände im Überblick, Anlagen auf Konversionsflächen, Planerfordernis).
In diesem Beitrag werden zahlreiche Einzelnormen zur Energiespeicherung aus dem Recht der Energiespeicherung und dem Recht der Erneuerbaren Energien vorgestellt und bewertet.
In diesem Beitrag wird § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 auf seinen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich (kleine und kleinste PV-Anlagen, Nachrüstung, übermäßige Belastung der Betreiber von Kleinstanlagen) sowie seine Regelungsinhalte (Fernabregelung, Leistungskappung, Nachweis und K